Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 8/17 R

Verhandlungstermin 29.05.2019 12:30 Uhr

Terminvorschau

N.S. ./. Landkreis Lüchow-Dannenberg, beigeladen: Jobcenter Lüchow-Dannenberg
Die erwerbsfähige Klägerin ist weißrussische Staatsangehörige und bezieht Arbeitslosengeld II. Sie verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für die Verlängerung ihres Passes (rund 600 Euro für Gebühren, Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen verschiedener Dokumente sowie Fahrkosten) lehnte das beigeladene Jobcenter im November 2014 ab und verwies die Klägerin auf den beklagten Sozialhilfeträger, der den dort gestellten Antrag ebenfalls ablehnte. Während die Klage erfolglos geblieben ist, hat das LSG den Beklagten verurteilt, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bedarfslage wegen der Kosten für die Verlängerung des Heimatpasses stelle eine sonstige Lebenslage iS des § 73 SGB XII dar, weil die Kosten keiner der als regelbedarfsrelevant abgebildeten Verbrauchsausgaben, auch nicht der Bedarfsposition der "sonstigen Dienstleistungen", zugeordnet werden könnten. Das Entschließungsermessen sei vorliegend zwar auf Null reduziert, nicht aber das die Art der Leistung (Zuschuss oder Darlehen) betreffende Auswahlermessen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und macht eine Verletzung des § 73 SGB XII geltend.

Vorinstanz:
Sozialgericht Lüneburg - S 22 SO 174/14, 20.05.2015
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 234/16, 27.04.2017

Terminbericht

Die Revision des Beklagten hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg gehabt. Zwar kommt eine Übernahme der Passbeschaffungskosten durch den Beklagten nach § 73 SGB XII mangels atypischer Bedarfslage wie im Fall 4) (Aktenzeichen B 8 SO 14/17 R) nicht in Betracht. Der Senat kann aber mangels ausreichender Feststellungen des LSG zur Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs, der nach wie vor besteht, nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Passbeschaffungskosten als Darlehen gegen den Beigeladenen hat. Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes wären nicht zur Sicherung existenzieller Bedarfe erforderlich, wenn aufenthaltsrechtlich andere Möglichkeiten bestehen, die Passpflicht für den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erfüllen.

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