Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 14/17 R

Verhandlungstermin 29.05.2019 11:45 Uhr

Terminvorschau

D.N.T. ./. Landeshauptstadt Dresden
Der Arbeitslosengeld II beziehende erwerbsfähige Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Nachdem die Ausländerbehörde ihn zur Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments aufgefordert hatte, beantragte er beim beklagten Sozialhilfeträger erfolglos die zuschussweise Übernahme der Passbeschaffungskosten (202,02 Euro) als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII. Das SG hat die Klage ab- und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Passbeschaffungskosten seien dem Regelbedarf zuzuordnen, eine atypische Bedarfslage liege nicht vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht eine Verletzung des § 73 SGB XII geltend.

Vorinstanz:
Sozialgericht Dresden - S 42 SO 305/15, 05.02.2016
Sächsisches Landessozialgericht - L 8 SO 15/16, 21.06.2017

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und sich der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R) angeschlossen. Passbeschaffungskosten sind nicht nach § 73 SGB XII zu übernehmen; es fehlt an der hierfür erforderlichen atypischen Bedarfslage, weil diese Kosten dem Regelbedarf zuzuordnen sind.

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