Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 6/18 R

Verhandlungstermin 07.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Das Verfahren ist Teil eines Komplexes von insgesamt siebzehn Verfahren, in denen der Senat im Rahmen von Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV und Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und in der Folge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen zu entscheiden hat. Der Senat hat die Verfahren auf zwei Verhandlungstage aufgeteilt. Am 4. Juni 2019 geht es um Tätigkeiten sogenannter Honorarärzte in Krankenhäusern. Am 7. Juni 2019 sind Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in stationären Pflegeeinrichtungen Gegenstand. Umstritten sind Tätigkeitszeiträume ab Juli 2008.

Der Begriff der Honorarpflegekraft ist nicht gesetzlich definiert. Pflegefachkräfte auf Honorarbasis werden vornehmlich im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlung sowie im Rahmen stationärer oder ambulanter Pflege eingesetzt. Sie werden auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig und betätigen sich häufig für mehrere Auftraggeber sowie zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet. Oft werden sie über Agenturen vermittelt und arbeiten für einen vorher festgelegten Stundensatz, der üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt einer vergleichbar eingesetzten angestellten Pflegefachkraft liegt. Im stationären Sektor werden sie sowohl im Krankenhaus als auch in Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) tätig. Alle vier beim Senat derzeit anhängigen Revisionen zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegefachkräften betreffen Tätigkeiten staatlich anerkannter Altenpfleger im Bereich der stationären Pflege in zur Versorgung durch die Pflegekassen zugelassenen Pflegeheimen, die sowohl im Tag-, als auch im Nacht- oder Wochenenddienst ausgeübt wurden.

Die Landessozialgerichte haben in den zu entscheidenden Verfahren das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bejaht. Sie haben ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen - mit etwas unterschiedlicher Schwerpunktsetzung - auf die nach ständiger Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Abgrenzungskriterien abgestellt und im Ergebnis ein Überwiegen der Indizien für abhängige Beschäftigung (Weisungsgebundenheit und Eingliederung) angenommen. Dabei wird auch argumentiert, schon aus den Vorgaben des Heim- und Pflegeversicherungsrechts, die in den jeweiligen Pflegeheimen auch umgesetzt worden seien, ergebe sich, dass eine fachliche Überwachung der Pflegefachkräfte erfolgt und konkrete Weisungen erteilt worden seien. Die Tätigkeit prägende unternehmerische Risiken haben die Landessozialgerichte hingegen nicht angenommen.

In ihren Revisionen bringen die Pflegeeinrichtungen und Pflegefachkräfte unter anderem vor, dem Willen der Vertragsparteien sei höheres Gewicht einzuräumen. Das Heim- und Pflegeversicherungsrecht schließe den Einsatz selbstständiger Dienstleister nicht aus. Die Pflegefachkräfte könnten ihnen angebotene Aufträge auch ablehnen, arbeiteten fachlich selbstständig und weisungsfrei. Das Tätigkeitsfeld einer angestellten Pflegefachkraft unterscheide sich von demjenigen von Freiberuflern. Sie trügen ein Unternehmerrisiko, da sie etwa ihre Arbeitskleidung oder einen für die Einsätze erforderlichen PKW beschaffen und sich versichern müssten. Auch sei die Vergütungshöhe ein gewichtiges Indiz für selbstständige Tätigkeit. Könne eine Tätigkeit einer Pflegefachkraft in einer stationären Einrichtung nicht selbstständig ausgeübt werden, sei dies ein Eingriff in die freie Berufswahl.

Da in den Verfahren auch vorgetragen wurde, der vermehrte Einsatz von Honorarkräften sei unter anderem Folge eines Fachkräftemangels im Gesundheitswesen, hat der Senat zum besseren Verständnis der Hintergründe der umstrittenen Rechtsfragen und der Motive der Akteure eine Befragung und Anhörung von Verbänden und Kostenträgern durchgeführt. Insbesondere hat er darum gebeten, ihm Daten zur Arbeitsmarktsituation von Honorarärzten, medizinisch-technischen Röntgenassistenten und Pflegefachkräften, dem Umfang des Fachkräftemangels und etwaigen Belegen für Zusammenhänge zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Fachkräftemangel zur Verfügung zu stellen. Befragt wurden unter anderem der Bundesverband der Honorarärzte eV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Marburger Bund, der Deutsche Pflegerat eV und der GKV-Spitzenverband sowie weitere Berufsverbände und Kostenträger.

- B 12 R 6/18 R - Seniorenresidenz R. gGmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene

Die Klägerin ist eine zur Versorgung Pflegebedürftiger nach dem SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung. Streitig ist in allen Verfahren die Versicherungspflicht beigeladener Pflegefachkräfte in allen Zweigen der Sozialversicherung in zeitlich beschränkten Einsätzen bei der Klägerin. Da im streitigen Zeitraum nach den Angaben der Klägerin keine (weiteren) Fachkräfte zur Festanstellung zu finden waren, bediente sie sich Leiharbeitnehmern und Honorarkräften. Im Jahr 2012 betrug der Anteil der auf Honorarbasis tätigen Pflegefachkräfte bei der Klägerin 85 % und im Jahr 2013 55 %.

Im Verfahren B 12 R 6/18 R ist die beigeladene Pflegefachkraft staatlich anerkannter Altenpfleger und Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege. Er entschied sich ab September 2012 zur freiberuflichen Tätigkeit, um seine Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern. Er und die Klägerin schlossen unter Einschaltung einer Vermittlungsagentur einen "Dienstleistungsvertrag" für die Zeit vom 6.11. bis 14.11.2012 und 21.11. bis 28.11.2012 und wandten die getroffenen Regelungen auch auf weitere Einsätze in den Zeiträumen 4.12. bis 9.12.2012, 14.12. bis 23.12.2012 und 3.1. bis 10.1.2013 an.

Im Verfahren B 12 R 7/18 R ist die beigeladene Pflegefachkraft ebenfalls staatlich anerkannte Altenpflegerin und bildete sich unter anderem zur Beatmungsfachkraft und zur innerklinischen und außerklinischen Fachkraft für Beatmung und Intensivpflege fort. Zunächst war sie nach ihrer Ausbildung als festangestellte Pflegekraft in verschiedenen Pflegeeinrichtungen tätig. Um ihre Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern, entschloss sie sich, ab 2013 freiberuflich tätig zu sein. Sie und die Klägerin schlossen unter Einschaltung einer Vermittlungsagentur einen "Dienstleistungsvertrag" für die Zeit vom 15.6.2013 bis 17.6.2013. Im Zeitraum 3.7.2013 bis 6.7.2013 war die Beigeladene für die Klägerin aufgrund einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung tätig.

Auch im Verfahren B 12 R 16/18 R ist die beigeladene Pflegefachkraft staatlich geprüfte Altenpflegerin. Auch sie war bei einer Pflegeagentur registriert, die ihr mögliche Auftraggeber und Einsatzorte mitteilte. Im September 2012 schlossen sie und die Klägerin einen "Vertrag über freiberufliche Dienstleistungen", auf dessen Grundlage die beigeladene Pflegefachkraft in der Zeit vom 3.9.2012 bis 16.9.2012 und vom 29.9.2012 bis 31.10.2012 bei der Klägerin tätig wurde.

Zwischen den Pflegefachkräften und der Klägerin war jeweils ein Stundenlohn von 29 Euro an Werktagen und 32,20 Euro am Wochenende vereinbart, teilweise mit weiteren Zulagen bei Nacht- und Feiertagsarbeit und teilweise bei freier Unterkunft und Verpflegung.

In allen Verfahren stellten die beigeladenen Pflegefachkräfte bei der beklagten DRV Bund Anträge auf Statusfeststellung. Nach Anhörung stellte die Beklagte gegenüber diesen und der Klägerin fest, dass die Tätigkeiten in den streitbefangenen Einsatzzeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden seien und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ab dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bestehe.

Die Klagen hatten vor dem SG jeweils Erfolg. Das LSG hat die Entscheidung des SG hingegen in allen Verfahren aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin rügt mit ihren Revisionen einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV. Im Verfahren B 12 R 7/18 R hat die beigeladene Pflegefachkraft sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Konstanz - S 4 R 882/15, 19.12.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 R 91/17, 20.07.2017

Terminbericht

Der Senat ist in den drei entschiedenen Revisionsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass Pflegefachkräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung sowie die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI und dem Heimrecht bringen im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung mit sich. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit müssen gewichtige Indizien bestehen. Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als Honorartätigkeit oder Dienstleistung bezeichnet werden. Die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geltenden Maßstäbe bei der Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind auch bei Tätigkeiten von Honorarkräften in Pflegeheimen anzuwenden. Zwar weist die Tätigkeit als Pflegefachkraft in einem Pflegeheim Besonderheiten auf. Dass Pflegefachkräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer Pflegefachschule absolviert haben, grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, lässt nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Umgekehrt ist nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Pflegeheimes zwingend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Indizien für eine die Tätigkeit prägende fremdbestimmte Eingliederung in den Betrieb eines Pflegeheimes können aber in der Gesamtschau vorliegen, wenn eine Pflegefachkraft eine von der stationären Pflegeinrichtung geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der von diesem vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die Betriebsmittel des Pflegeheimes nutzt und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko der jeweiligen Pflegefachkräfte konnte in keinem Verfahren festgestellt werden. Der Mangel an Pflegefachkräften ändert an der statusrechtlichen Beurteilung nichts.

- B 12 R 6/18 R - Seniorenresidenz R. gGmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Revision des klagenden Pflegeheimes hatte keinen Erfolg. Die beigeladene Pflegefachkraft war in ihrer Tätigkeit für das Pflegeheim abhängig beschäftigt. Selbst wenn man zugunsten der Vertragsparteien unterstellt, dass die Auslegung der in sich nicht widerspruchsfreien vertraglichen Bestimmungen den Willen zur Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit ergibt, ist dies nicht entscheidend. Die tatsächlichen Verhältnisse führen zur Annahme von Beschäftigung. Der Betriebsablauf folgte einem Dienstplan mit Schichtzeiten, in die sich die Pflegefachkraft einordnete. Auch wenn der Dienstplan eine Auswahl von Einsatzzeiten vorsah, die ausschließlich für Honorarkräfte vorgesehen waren und längere Einsätze ermöglichten, waren sie insoweit gleichwohl in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Auch innerhalb des Schichtdienstes war die beigeladene Pflegefachkraft in die strukturierten Betriebsabläufe eingegliedert. Die Arbeits- und Verbrauchsmittel wurden der Pflegefachkraft im Wesentlichen gestellt. Zur Überwachung war eine verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt. Die beigeladene Pflegefachkraft hat - nicht anders als beim Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte - ihre Arbeitskraft eingesetzt und hatte innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Pflegefachkräften - keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang ihrer Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Auch trug die beigeladene Pflegefachkraft kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko der beigeladenen Pflegefachkraft, von der Einrichtung keine weiteren Folgeaufträge zu bekommen, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK