Verhandlung B 12 KR 4/18 R
Verhandlungstermin
16.07.2019 09:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 KR 6/18 R.
Deutsche Rentenversicherung Bund ./. BKK24 und Beigeladene
Der Beigeladene zu 1. ist Inhaber einer Bäckerei. Er entrichtete für seine dort seit 2000 mitarbeitende Ehefrau, die Beigeladene zu 2., bei angenommener Beschäftigtenpflichtversicherung bis zum 30.11.2010 Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Zum 1.11.2010 wechselte die Beigeladene zu 2. als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zur Beklagten; vom 1.12.2010 bis zum 30.4.2013 war sie dort freiwilliges Mitglied. In Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts wechselte sie am 1.5.2013 als freiwilliges Mitglied zur zu 5. beigeladenen AOK.
Am 8.9.2010 beantragte die aAG für die Beigeladene zu 2. bei der Beklagten die Aufnahme als versicherungspflichtiges Mitglied zum 1.11.2010 und eine Statusüberprüfung. Am 1.12.2010 meldete der Beigeladene zu 1. den Krankenkassenwechsel zum 1.11.2010 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Mit Bescheid vom 3.1.2011 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 2. fest, dass für deren Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1. ab dem 1.12.2010 wegen Selbstständigkeit keine Versicherungspflicht bestehe.
Die Klägerin, die am 24.3.2014 Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hatte, erhob dagegen am 24.4.2014 Klage.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 36 KR 682/14, 12.06.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 234/15, 13.12.2017
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/19.
Terminbericht
Die Beklagte hat die Revision nach Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Verfahren B 12 KR 6/18 R zurückgenommen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 32/19.