Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 16/18 R

Verhandlungstermin 30.07.2019 10:45 Uhr

Terminvorschau

Verband der Ersatzkassen e. V. - vdek ./. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
beigeladen: 1. Techniker Krankenkasse, 2. BARMER, 3. DAK-Gesundheit, 4. Kaufmännische Krankenkasse - KKH, 5. Handelskrankenkasse - hkk, 6. HEK- Hanseatische Krankenkasse
Der Kläger ist der als Verein eingetragene Verband der Ersatzkassen, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben ua die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche seiner Mitglieder gehört. Er mahnte die beklagte KK ab, weil sie auf ihrer Website für ihre Versicherten Rabatte bei sog Vorteilspartnern anbot. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger für wettbewerbsrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder nicht prozessführungsbefugt sei.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 69 Nr 1 SGG.

Vorinstanz:
Sozialgericht Berlin - S 56 KR 3964/15, 12.04.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/19.

Terminbericht

Der Senat hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Seine gesetzeskonforme Satzung ermächtigt und verpflichtet ihn, die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seiner verbandsmäßig organisierten Mitglieder gerichtlich zu verfolgen. Die Beklagte überschreitet mit ihrer Werbung mit Rabatten bei ausgewählten sog Vorteilspartnern ihren Aufgabenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte kann sich zu ihrer Rechtfertigung nicht darauf stützen, dass ihr Verhalten nicht unlauter iSd RL 2005/29/EG ist. Die RL hat weder gegenüber dem ohnehin vom SGB Geforderten neue Maßstäbe für KKn-Werbung begründet noch schließt sie strengere Anforderungen an KKn-Werbung durch das deutsche Recht aus.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 34/19.

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