Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 17/17 R

Verhandlungstermin 20.08.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
B. M. ./. GUV Hannover
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Erstattung der nach dem Tode des Versicherten zu Unrecht weitergezahlten Verletztenrente verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Tochter des Versicherten. Der Beklagte zahlte dem Versicherten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls seit 1963 Verletztenrente. 1970 beantragte der Versicherte, dass die Rente auf das Konto seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, gezahlt werde. Der Versicherte verstarb 1975. Nach seinem Tode zahlte der Beklagte weiterhin die Verletztenrente auf das Konto der Ehefrau aus. Im Juni 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten schriftlich mit, dass sich ihre Mutter im betreuten Wohnen befinde. Mit dem Schreiben übersandte sie eine Generalvollmacht für ihre Mutter. Die Korrespondenz sei künftig an sie, die Klägerin, zu richten. Weiterhin sei anstelle des verstorbenen Versicherten nunmehr seine Ehefrau in der EDV zu erfassen. Im Januar 2009 erfuhr der Beklagte das genaue Todesdatum. Sodann forderte er von dem kontoführenden Geldinstitut die zu Unrecht gezahlte Verletztenrente für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.1.2009 in Höhe von insgesamt 24.564,95 Euro zurück. Die Bank zahlte diesen geforderten Betrag an den Beklagten. Dieser setzte sodann nach Anhörung gegen die Klägerin eine Erstattungsforderung in Höhe von 141 226,61 Euro fest (Bescheid vom 24.6.2009). Nachdem diese Forderung erhoben wurde nahm die Klägerin Barauszahlungen vor. Anfang Juli 2009 überwies die Klägerin das Restguthaben auf dem Rentenzahlkonto in Höhe von 128 760,80 EUR auf ein Konto ihrer Mutter bei einer anderen Bank und veranlasste die Löschung des Rentenzahlkontos. Danach legte sie Widerspruch ein und machte geltend, dass zunächst das kontoführende Kreditinstitut in Anspruch zu nehmen sei, weil der Anspruch nach § 96 Abs 3 SGB VII vorrangig sei. Daraufhin machte der Beklagte die weitergehende Erstattungsforderung für die Zeit vom 1.2.1975 bis zum 31.12.2004 in Höhe von 141 226,61 Euro gegenüber der Bank geltend (Schreiben vom 15.10.2009). Diese verwies darauf, dass das Restguthaben im Juli auf ein Konto bei einer anderen Bank überwiesen worden und dass das Konto gelöscht sei. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 96 Abs 4 SGB VII seien erfüllt. Ein Erstattungsanspruch nach § 96 Abs 3 S 2 SGB VII gegen die Bank stehe dem Anspruch gegen die Klägerin nicht entgegen, weil das Konto gelöscht worden und der Betrag auf ein anderes Konto überwiesen worden sei. § 96 Abs 3 S 2 SGB VII setze voraus, dass das Rentenzahlkonto noch vorhanden sei. Der Beklagte habe iS des § 96 Abs 4 S 1 SGB VII Geldleistungen zu Unrecht erbracht und die Klägerin sei Verfügende im Sinne dieser Vorschrift, weil ihr eine Generalvollmacht für das Konto erteilt worden sei. Ob die Klägerin bereichert sei, sei unerheblich. Die Klägerin sei auch nicht wie eine gutgläubig handelnde Betreuerin oder wie ein Nachlasspfleger von der Haftung befreit. Die Klägerin könne sich nicht auf Verjährung berufen, weil die Frist mit dem Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in welchem die Bank Kenntnis vom Tode des Versicherten erlangt habe. Ermessen bestehe nicht. Der Beklagte könne wählen, gegen wen er den Anspruch geltend mache.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 96 Abs 4 SGB VII und des § 96 Abs 3 SGB VII. Zu Unrecht habe das LSG angenommen, dass der vorrangige Anspruch gegen die Bank nach § 96 Abs 3 SGB VII aufgrund der Kontolöschung nicht mehr bestehe, denn nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG zu § 118 Abs 3 SGB VI sei die Löschung des Kontos unerheblich.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 3 U 53/10, 18.02.2014
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16/3 U 58/14, 30.03.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 36/19.

Terminbericht

Der Termin wurde aufgehoben, nachdem die Beteiligten am 19.8.2019 außergerichtlich einen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 36/19.

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