Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 49/18 R

Verhandlungstermin 29.08.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

D. ./. Jobcenter Herne
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens.

Der Kläger nahm seit Oktober 2014 an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teil. Nach wiederholtem unentschuldigten Fehlen wurde ihm vom Träger fristlos gekündigt. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm anschließend Alg II, minderte dies jedoch wegen einer Pflichtverletzung und hörte den Kläger zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs an. Zunächst stellte der Beklagte fest, der Kläger habe durch unentschuldigtes Fehlen das Ende des Ausbildungsverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt und sei zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet (<Grundlagen->Bescheid vom 5.1.2016, Widerspruchsbescheid vom 7.4.2016).

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat den zwischenzeitlich bekannt gewordenen (Leistungs-)Bescheid vom 14.4.2016 über die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs in Höhe von circa 3000 Euro für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2015, gegen den der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, in das Verfahren nach § 96 SGG miteinbezogen und die genannten Bescheide aufgehoben. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, einen Grundlagenbescheid zu erlassen, und hinsichtlich des Leistungsbescheids lägen die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht nicht vor. Das erforderliche über eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II hinausgehende sozialwidrige Verhalten des Klägers sei nicht gegeben.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 34 SGB II, der den Erlass eines Grundlagenbescheids erlaube und auch nicht einschränkend auszulegen sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Gelsenkirchen - S 44 AS 1057/16, 23.05.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 1331/17, 11.10.2018

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Terminbericht

Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG hinsichtlich der Einbeziehung des Leistungsbescheids vom 14.4.2016 in das Verfahren geändert worden. Insofern ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden. Denn der Beklagte kann bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II mittels gestufter Verwaltungsentscheidungen durch einen Grundlagen- und darauf aufbauende Leistungsbescheide vorgehen. Die Leistungsbescheide werden dann nicht automatisch nach § 96 SGG Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid.

Im Übrigen ist die Revision zurückgewiesen worden. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht ein sozialwidriges Verhalten des Klägers im Sinne des § 34 SGB II verneint. § 34 SGB II knüpft an der Ausnahmeregelung des § 92a BSHG an und erfordert eine nach den Wertungen des SGB II zu missbilligende Verhaltensweise (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 18 ff). Trotz des wiederholten unentschuldigten Fehlens des Klägers kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden, dass die aufgezeigten hohen Voraussetzungen erfüllt sind, zumal der Kläger sich in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis befand.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 37/19.

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