Verhandlung B 8 SO 15/18 R
Verhandlungstermin
05.09.2019 10:00 Uhr
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H.G.-R. ./. Stadt Bonn
Die 1934 geborene Klägerin war langjährig selbstständig tätig und bis Mitte der 1990er Jahre privat krankenversichert. Seither besteht keine eigene Absicherung für den Krankheitsfall. Im Juli 2014 beantragte sie bei der Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Solche Ansprüche lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin nicht bereit sei, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Krankenversicherungsschutz im Basistarif abzuschließen. Das SG hat die Beklagte rechtskräftig zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen verurteilt. Den weiteren Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Beklagte zur Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Krankheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII verpflichtet sei, hat das SG abgewiesen. Das LSG hat die Feststellungsklage als unzulässig angesehen, weil es der nach eigenen Angaben gesunden Klägerin zugemutet werden könne, erst im Krankheitsfall einen Leistungsantrag zu stellen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 21 SO 607/14, 20.01.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 124/16, 11.05.2017
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. Zwar war die Feststellungsklage zulässig. Der begehrten Feststellung steht aber in der Sache entgegen, dass die Krankenbehandlung der Klägerin, solange sie laufend Grundsicherungsleistungen bezieht und soweit sie nicht anderweitig gesetzlich oder privat versichert ist, von einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl im Rahmen der sogenannten Quasiversicherung übernommen werden muss. Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII scheiden demgegenüber aus. Dem Eintritt der Quasiversicherung steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine private Krankenversicherung im Basistarif abschließen kann und hierzu auch durch Gesetz verpflichtet ist und bleibt. Der Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung kann ein schuldhaftes Verhalten auch im Sinne sozialhilferechtlicher Normen bedeuten, das im Nachhinein zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Hierüber war vorliegend aber nicht zu entscheiden.
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