Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 20/18 R

Verhandlungstermin 05.09.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

E.GmbH ./. Oberbergischer Kreis
Die Klägerin betreibt eine Pflegeeinrichtung, in der L ab Januar 2011 bis zu seinem Tod im Oktober 2011 stationär gepflegt wurde. Seine Tochter teilte dem Beklagten im April 2011 mit, dass ihre Eltern die Rechnungen der Klägerin nicht bezahlen könnten und deshalb Sozialhilfe beantragt werde. Den Antrag zog die Ehefrau des L im Mai 2011 schriftlich zurück. Die Rechnungen der Klägerin wurden von der Familie jedoch nicht beglichen. Den im Januar 2014 gestellten Antrag der Klägerin, die von L nicht bezahlten Heimkosten zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab. Während die Klage vor dem SG ohne Erfolg geblieben ist, hat das LSG den Beklagten zur Zahlung von 17 305,70 Euro an die Klägerin verurteilt. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, dass die maßgebliche Kenntnis des Beklagten vom Hilfefall weder durch die von der Ehefrau erklärte Rücknahme des Antrags auf Sozialhilfe entfallen sei, noch ein Verzicht auf Sozialhilfeleistungen vorliege.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 Abs 1 SGB XII).

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 27 SO 279/14, 13.05.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 344/16, 15.03.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 39/19.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des LSG beendet eine wirksam erklärte Rücknahme des Antrags ein aufgrund der Kenntniserlangung iSd § 18 SGB XII eingeleitetes Verwaltungsverfahren, auch wenn die beim Sozialhilfeträger tatsächlich vorhandene Kenntnis nicht "beseitigt" werden kann. Im Falle einer ernstlichen Weigerung, Hilfe in Anspruch zu nehmen, entfällt die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers mit der Folge, dass keine Ansprüche auf die Klägerin übergegangen wären. Die Kenntnis kann sich allerdings nach einer Antragsrücknahme aktualisieren, wenn dem Sozialhilfeträger zu einem späteren Zeitpunkt (neue) Tatsachen bekannt werden, die eine Notlage begründen können. Der Senat konnte aber nicht abschließend entscheiden, ob und inwieweit L bei Rücknahme des Antrags von seiner Ehefrau vertreten war und ob nach Rücknahme des Antrags solche neuen Tatsachen bekannt geworden waren.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 39/19.

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