Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 KG 1/19 R

Verhandlungstermin 30.10.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

G.-H. H. ./. Bundesagentur für Arbeit
Umstritten ist die Gewährung von Kinderzuschlag für April 2016.

Der Kläger lebte zusammen mit seiner Ehefrau und fünf Kindern, für die er Kindergeld erhielt. Beide Eheleute waren - wenn auch eingeschränkt - erwerbstätig. Der Kläger bezog Wohngeld für die Familie. Seinen Antrag auf Kinderzuschlag lehnte die beklagte Familienkasse für April 2016 ab, weil das im April für März nachgezahlte Wohngeld in Höhe von 180 Euro nicht als Einkommen im April zu berücksichtigen sei. Bei einem Gesamtbedarf der Familie von 2702 Euro und dem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt rund 1996 Euro könne durch den maximalen Kinderzuschlag von 700 Euro entgegen § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden, es würden rund 6 Euro fehlen (2702 - 1996 = 706).

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Kinderzuschlag zu zahlen, weil das nachgezahlte Wohngeld im April als weiteres Einkommen zu berücksichtigen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Klage abgewiesen, weil ebenso wie bei der Nachzahlung von Kinderzuschlag (Hinweis auf BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82) bei Wohngeld nicht auf den Monat des Zuflusses abzustellen sei.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG, § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Rechtsprechung zum Kinderzuschlag sei nicht auf das Wohngeld übertragbar.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Osnabrück - S 27 BK 11/16, 13.11.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 7 BK 12/17, 17.12.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 51/19.

Terminbericht

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der beklagten Familienkasse gegen das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen worden.

Der Kläger hat für April 2016 Anspruch auf Kinderzuschlag, weil das für März nachgezahlte Wohngeld im April als Einkommen zu berücksichtigen ist und demgemäß durch die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.

Für nachgezahltes Wohngeld ist im Unterschied zu nachgezahltem Kinderzuschlag keine Ausnahme von der Berücksichtigung im Zuflussmonat zu machen (vgl zu modifizierter Zuflusstheorie und Kinderzuschlag: BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82), weil es an einer entsprechenden normativen Grundlage fehlt und auch systematische Gründe nicht für eine Ausnahme sprechen. Vielmehr unterliegt die Abgrenzung der Leistungen nach dem SGB II und dem WoGG einem differenzierten Regelungsgeflecht, aufgrund dessen sich die Leistungen nicht zwingend wechselseitig ausschließen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 51/19.

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