Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 2/19 R

Verhandlungstermin 30.10.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

1. S. E., 2. E. G. 3. E. G. ./. Jobcenter Bonn
Umstritten ist die Zahlung von Miete für sowohl die alte wie auch die neue Wohnung im Monat des Umzugs durch das beklagte Jobcenter.

Die Klägerin zu 1 ist die alleinerziehende Mutter der Kläger zu 2 und 3, geboren 2000 und 2002. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II und lebte in einer Wohnung mit ca 54 qm. Nach Vorlage eines ärztlichen Attests stimmte der Beklagte im September 2013 der Anmietung einer neuen Wohnung mit ca 82 qm zu. Da die neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich der Umzug und der Mietvertrag wurde erst Ende April 2014 mit Wirkung ab 1.7.2014 abgeschlossen, zugleich kündigte die Klägerin die alte Wohnung zum 31.7.2014. Mitte Mai 2014 beantragte sie beim Beklagten die Übernahme der doppelten Miete für Juli.

Mit Änderungsbescheid vom 11.7.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern ab 1.7.2014 höhere Leistungen unter Anerkennung der höheren Miete für die neue Wohnung, nicht aber die Miete für beide Wohnungen. Am 19.7.2014 zogen die Kläger von der alten in die neue Wohnung und renovierten die alte am 31.7.2014. Mit Bescheid vom 22.8.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für die alte Wohnung ausdrücklich ab; eine "Doppelmiete" könne nach § 22 Abs 6 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung anerkannt werden, die seitens der Kläger vor Abschluss des Mietvertrags nicht beantragt worden sei.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern die "Doppelmiete" zu bewilligen. Diese sei nicht Teil der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs 6 SGB II, sondern gehöre zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II und sei angemessen.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1, 6 SGB II. Die "Doppelmiete" diene nicht dem Grundbedürfnis Wohnen, sondern sei Folge des Umzugs und sei daher nicht von Abs 1 des § 22 SGB II, sondern von dessen Abs 6 erfasst.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 6 AS 4750/14, 24.10.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 2540/16, 13.09.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 51/19.

Terminbericht

Auf die Revision des beklagten Jobcenters ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das LSG zurückverwiesen worden.

Dem Urteil des LSG ist zuzustimmen, soweit es einen Anspruch der Kläger auf Anerkennung sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs - sogenannte "Doppelmiete" - nach § 22 Abs 1 SGB II als möglich angesehen hat. Denn die Regelungen nach § 22 Abs 1 und Abs 6 SGB II stehen nicht in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Da jedoch das Grundbedürfnis Wohnen durch eine Unterkunft gedeckt ist, erfordert die Anerkennung einer solchen Doppelmiete, dass die Aufwendungen unvermeidbar und konkret angemessen sind. Insofern mangelt es an näheren Feststellungen des LSG, warum zB der Umzug oder die Renovierung nicht früher stattfanden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 51/19.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK