Verhandlung B 12 KR 20/18 R
Verhandlungstermin
10.12.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
Rechtsanwalt P. M. ./. Daimler BKK, 1 Beigeladene
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Seit dem 1.9.2015 hatte er als bayerischer Kommunalbeamter Anspruch auf Beihilfe zu einem Bemessungssatz von 50 vH. Eine private Krankenversicherung schloss er nicht ab. Bis zum 30.9.2015 war er aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Diese informierte ihn über seine grundsätzlich automatische Weiterversicherung, welche der Kläger "kündigte". Die Beklagte stellte daraufhin ua fest, dass der Kläger seit dem 1.10.2015 aufgrund obligatorischer Anschlussversicherung bei ihr freiwillig krankenversichert sei.
Der Kläger begehrte die Aufhebung dieser Feststellung für die Zeit bis zum 30.6.2017. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er macht eine Verletzung von § 188 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGB V und § 6 Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGB V geltend. Allein seine Beihilfeberechtigung erfülle die Voraussetzung "Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" für einen Austritt aus der obligatorischen Anschlussversicherung. Jedenfalls sei er als beihilfeberechtigter Beamter auch ohne private Zusatzkrankenversicherung absolut versicherungsfrei.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Augsburg - S 12 KR 645/16, 14.06.2017
Bayerisches Landessozialgericht - L 4 KR 435/17, 09.08.2018
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Terminbericht
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger war in der Zeit vom 1.10.2015 bis zum 30.6.2017 freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Seine Mitgliedschaft beruht auf der mWz 1.8.2013 eingeführten obligatorischen Anschlussversicherung des § 188 Abs 4 Sätze 1 bis 3 SGB V. Die frühere Pflichtversicherung aufgrund Bezugs von Arbeitslosengeld II wurde nach dessen Ende als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Der Austritt des Klägers aus dieser Versicherung ist nicht wirksam geworden, weil er keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen hatte. Allein seine Beihilfeberechtigung nach einem Bemessungssatz von 50 vH genügt insoweit nicht. Wie im Fall der Auffangpflichtversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) bedarf es dafür der Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem, das inhaltlich wie umfänglich den Mindestanforderungen an eine Absicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht. Dass Beamte mit Anspruch auf Beihilfe versicherungsfrei sind (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB V), schließt eine obligatorische Anschlussversicherung nicht aus. Die Versicherungsfreiheit lässt nur bestimmte Versicherungspflichttatbestände nicht wirksam werden. Sie verhindert aber nicht die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Eine solche ist nach der gesetzlichen Systematik auch die obligatorische Anschlussversicherung.
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