Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 26/18 R

Verhandlungstermin 12.12.2019 11:30 Uhr

Terminvorschau

R.M. ./. Jobcenter Mansfeld-Südharz
Umstritten ist die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft von Oktober 2008 bis August 2010.

Die Klägerin wohnte in einem Eigenheim und bezog Alg II vom beklagten Jobcenter. Nachdem die Bank wegen Säumnis die Darlehensverträge zur Hausfinanzierung gekündigte hatte, schloss die Klägerin mit ihr eine Zahlungsvereinbarung, nach der sie monatliche Zahlungen von 435 Euro leistete, die zunächst auf die Kosten, dann die Hauptforderung und schließlich die aufgelaufenen Zinsen angerechnet wurden, und die Bank von Vollstreckungsmaßnahmen absah. Nach der Zahlung für November 2008 betrug die Hauptforderung nur noch wenige Euro, die mit der Zahlung für Dezember verrechnet wurden, und die Klägerin zahlte nur noch auf die Zinsen. Das Begehren der Klägerin, die monatliche Zahlung der 435 Euro als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen, wurde vom Beklagten abgelehnt.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat dessen Urteil im Hinblick auf andere Unterkunftsaufwendungen für einzelne Monat abgeändert, im Übrigen aber die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Zinsen sei nicht im Bedarfszeitraum angefallen und die monatliche Zahlung der Klägerin diene der Rückführung von Schulden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, weil die Zahlung der Sicherung der Unterkunft diene.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Halle - S 12 AS 3723/11, 16.12.2013
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 2 AS 257/14, 25.01.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 61/19.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist zurückgewiesen worden, weil sie keinen Anspruch auf Anerkennung der monatlichen Zahlung an die Bank als Aufwendung für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II hat.

Die Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dient der Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen. Dies erfordert die Übernahme der hierfür aktuell auftretenden Aufwendungen, nicht aber die Befriedigung von Schulden aufgrund früherer Verpflichtungen. Der Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft diente vielmehr in der strittigen Zeit § 22 Abs 5 SGB II (heute: § 22 Abs 8 SGB II). Zudem sind hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft Mieter und Eigentümer gleich zu behandeln. Demgemäß sind bei einem Darlehen zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum zwar die laufend fällig werdenden Zinsen, grundsätzlich aber nicht die Tilgungsraten als Aufwendungen für die Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78: Leibrente).

Nach diesen Maßstäben ist die monatliche Zahlung der Klägerin an die Bank nicht als Bedarf anzuerkennen, weil ihr nicht eine aktuell auftretende Zahlungsverpflichtung zugrunde lag, sondern es sich um eine Zahlung zur Tilgung früher entstandener Schulden handelte. Dass diese Schulden auf Zinsforderungen beruhen, ändert an dem Ergebnis nichts, weil es keine aktuell angefallenen Zinsen sind.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 61/19.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK