Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 20/18 R

Unfallversicherung - Wegeunfall

Verhandlungstermin 30.01.2020 12:00 Uhr

Terminvorschau

In den Verfahren B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R ist jeweils streitig, ob ein Unfall auf einem Weg zur Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert ist, der von einem sogenannten dritten Ort aus angetreten wird. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Hält sich eine versicherte Person mehr als zwei Stunden an einem anderen Ort auf, so kann der danach von dort aus angetretene Weg zur Arbeitsstätte versichert sein. Umstritten ist, ob der von einem dritten Ort aus angetretene Weg in einem angemessenen Verhältnis zur üblichen Entfernung des Wegs zur Arbeitsstätte stehen und ob die Verrichtung an dem dritten Ort in irgendeiner Weise betriebsdienlich sein muss.

M. B. ./. BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 14.10.2015 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

Der Kläger war bei einer gemeinnützigen GmbH in N. in der Personenbeförderung tätig .Er holte als Fahrer am frühen Morgen Teilnehmer an Maßnahmen zu Hause ab und brachte sie zum Betrieb der gGmbH. Diese Tätigkeit beendete er regelmäßig um 9 Uhr. Ab 15.30 Uhr holte er die Teilnehmer wieder von dort ab und brachte sie nach Hause. Am 14.10.2015 beendete der Kläger seinen morgendlichen Dienst gegen 9 Uhr. Danach hielt er sich bis zum Beginn seines Nachmittagsdienstes bei einem Freund in K. auf. Er übernahm für diesen Erledigungen und aß gemeinsam zu Mittag. Anschließend fuhr er mit seinem Motorrad in Richtung seiner Arbeitsstätte bei der gGmbH, um dort seinen Nachmittagsdienst als Fahrer zu beginnen. Der von seinem Freund aus angetretene Weg zur Arbeitsstätte betrug 15,7 km, die Fahrstrecke von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte 4,3 km. Auf dem nachmittäglichen Weg zur gGmbH erlitt er einen Verkehrsunfall und zog sich Verletzungen zu. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger den Unfall nicht auf einem versicherten Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte, sondern auf einem unversicherten, von seinem Freund aus angetretenen Weg erlitten habe. Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg befunden, weil die Wegstrecke von seinem Freund zur Arbeitsstätte mehr als dreimal so lang wie der Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gewesen sei und er bei seinem Freund eigenwirtschaftliche Verrichtungen getätigt habe. Nach der Rechtsprechung des BSG stünden Wege nach dem Ort der Tätigkeit, die nach rein eigenwirtschaftlichen Verrichtungen von einem sogenannten dritten Ort angetreten würden, unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stände. Sei der Weg zum oder vom dritten Ort unverhältnismäßig länger als von der Wohnung zum oder vom Ort der Tätigkeit, werde die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte oder beendete betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort.

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 15 U 138/16, 26.09.2017
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 2 U 197/17, 07.05.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 1/20.

Terminbericht

Die zulässige Revision des Klägers war begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 14.10.2015 als Arbeitsunfall, denn er legte zum Zeitpunkt des Unfalles einen versicherten Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zurück. Der Kläger trat gegen 15 Uhr mit dem Motorrad den direkten Weg von der Wohnung seines Freundes zu seiner Arbeitsstätte an und befuhr zum Unfallzeitpunkt diesen unmittelbaren Weg mit der Handlungstendenz, seine versicherte Tätigkeit als Fahrer dort um 15.30 Uhr aufzunehmen. Zwar legte er damit keinen im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg iS von § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zurück. Er befand sich jedoch auf einem durch die Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass der Kläger den Weg nicht von seiner Wohnung, sondern der Wohnung seines Freundes aus antrat, in der er sich vor Beginn der Fahrt über zwei Stunden aufgehalten hatte. Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest, lässt aber zugleich den Startpunkt offen. Grundsätzlich kann deshalb ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sogenannten dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält und in welchem Verhältnis die Entfernung von dem dritten Ort zum Ort der Tätigkeit zur Wegstrecke des üblicher Weise zurückgelegten Weges steht (siehe hierzu im Einzelnen Terminbericht Nr 2). Dem Versicherungsschutz des Klägers während des Zurücklegens des Weges von der Wohnung des Freundes als sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte stand mithin nicht entgegen, dass diese Wegstrecke mehr als dreimal so lang wie der Weg von der Wohnung des Klägers zu seiner Arbeitsstätte war. Auch ist nicht auf den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort abzustellen. Maßgebend ist ausschließlich, dass die Aufenthaltsdauer an dem dritten Ort die Zeitgrenze von zwei Stunden überstieg, was hier der Fall war.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 1/20.

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