Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 3/19 R

Verhandlungstermin 20.02.2020 12:00 Uhr

Terminvorschau

K., M., S. ./. Jobcenter Dithmarschen
Umstritten ist ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X nach einer Aufrechnung des beklagten Jobcenters.

Die Kläger - eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt - vertraten eine Widerspruchsführerin gegenüber dem Beklagten, wofür Beratungshilfe bewilligt worden war. Der Beklagte gab dem Widerspruch statt, erklärte sich bereit, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, und sah die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig an. Auf die Kostennote der Kläger erkannte der Beklagte die geltend gemachten Kosten in Höhe von 380,80 Euro als erstattungsfähig an, rechnete aber mit höheren Erstattungsforderungen gegenüber der Widerspruchsführerin auf und lehnte eine Zahlung ab (Schreiben vom 14. und 23.1.2015).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern 380,80 Euro zu zahlen. Das LSG hat auf die zugelassene Berufung das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der Kostenerstattungsanspruch sei auf die Kläger nach § 9 Satz 2 BerHG übergegangen und damit hätten sich gleichartige Forderungen gegenübergestanden. Der Beklagte könne gegenüber den Klägern nach §§ 412, 406 BGB mit den gegenüber der Widerspruchsführerin bestehenden Erstattungsforderungen aufrechnen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger ua eine Verletzung des § 387 BGB. Der Beklagte habe die zu treffende Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet. Die Widerspruchsführerin sei zu keinem Zeitpunkt Inhaberin des Kostenerstattungsanspruchs gewesen. Zudem werde die Schutzfunktion des § 9 Satz 2 BerHG zugunsten des Rechtsanwalts verkannt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe - S 12 AS 265/15, 30.08.2017
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 AS 181/17, 25.01.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 4/20.

Terminbericht

Auf die Revision der Kläger ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des beklagten Jobcenters gegen das Urteil des SG zurückgewiesen worden. Die klagenden Rechtsanwälte haben Anspruch auf Zahlung des vom Beklagten anerkannten Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X an sich.

Dieser Kostenerstattungsanspruch war gemäß § 9 Satz 2 BerHG wirksam auf sie übergegangen. Der Beklagte konnte gegen diesen Anspruch nicht wirksam mit Erstattungsforderungen gegen die Widerspruchsführerin aufrechnen. Seiner Aufrechnung stand aus den im gleichfalls heute entschiedenen Verfahren - B 14 AS 17/19 R - genannten Gründen ein Aufrechnungsverbot entgegen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 4/20.

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