Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 4/19 R

Verhandlungstermin 20.02.2020 11:30 Uhr

Terminvorschau

A. M. ./. Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt
Umstritten ist ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X nach einer Aufrechnung des beklagten Jobcenters.

Der Kläger - ein Rechtsanwalt - vertrat eine Mutter und deren minderjährige Tochter in einem Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten. Auf der beim Beklagten eingereichten Vollmacht waren "alle entstehenden Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X" an ihn abgetreten worden. Der Beklagte wies den Widerspruch zwar zurück, erklärte sich aber bereit, die notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Auf die Kostennote des Klägers erkannte der Beklagte Kosten in Höhe von 243,95 Euro als erstattungsfähig an, rechnete aber mit Erstattungsforderungen gegenüber den Widerspruchsführerinnen auf und lehnte eine Zahlung ab (Schreiben vom 11.3.2014).

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die zugelassene Berufung den Beklagten verurteilt, an den Kläger 46,49 Euro zu zahlen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Der Kostenerstattungsanspruch habe sich mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch gewandelt, so dass sich gleichartige Forderungen gegenüber gestanden hätten und der Beklagte habe wirksam aufrechnen können. Der Kostenerstattungsanspruch sei aber auf beide Widerspruchsführerinnen hälftig aufzuteilen und gegenüber der Tochter habe nur ein Erstattungsanspruch in Höhe von 75,49 Euro bestanden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 387 BGB, weil die Forderungen nicht gleichartig seien, da die Widerspruchsführerinnen einen Freistellungsanspruch gehabt hätten. Zudem sei ungeklärt, ob die Aufrechnung durch Willenserklärung oder durch Verwaltungsakt habe erfolgen müssen, und der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Meinigen - S 21 AS 2246/15, 29.05.2017
Thüringer Landessozialgericht - L 9 AS 1259/17, 08.11.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 4/20.

Terminbericht

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG geändert worden. Der klagende Rechtsanwalt hat Anspruch auf vollständige Zahlung des vom beklagten Jobcenter anerkannten Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X an sich.

Dieser Kostenerstattungsanspruch war von den Widerspruchsführerinnen wirksam an den Kläger abgetreten worden. Der Beklagte konnte gegen diesen Anspruch nicht wirksam mit Erstattungsforderungen gegen die Widerspruchsführerinnen aufrechnen. Seiner Aufrechnung stand aus den im gleichfalls heute entschiedenen Verfahren - B 14 AS 17/19 R - genannten Gründen ein Aufrechnungsverbot entgegen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 4/20.

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