Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 52/18 R

Verhandlungstermin 20.02.2020 10:00 Uhr

Terminvorschau

R. B. ./. Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf
Umstritten ist die Bewilligung von Alg II für September und Oktober 2013.

Der 1969 geborene, allein lebende Kläger war selbstständig und privat krankenversichert. Am 4.9.2013 wurden auf seinem Postgirokonto aus einer gekündigten Lebensversicherung circa 12 000 Euro gutgeschrieben. Da das Konto im Soll gewesen war, ergab sich ein Positivsaldo von circa 6600 Euro. Am Tag darauf erhielt er eine Beitragserstattung der Krankenversicherung über circa 1000 Euro und zahlte knapp 600 Euro Unterhalt.

Am 19.9.2013 beantragte er beim beklagten Jobcenter Alg II. Auf seinen Konten hatte er an diesem Tag insgesamt circa 4600 Euro. Im Oktober hatte der Kläger Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit von circa 600 Euro und machte Ausgaben von circa 200 Euro geltend. Außerdem zahlte er wieder Unterhalt. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Alg II ab, weil er am 1.9.2013 ein Vermögen von gut 12 000 Euro bei einem Freibetrag von 7350 Euro gehabt habe.

Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für September und Oktober 2013 jeweils Alg II in Höhe von 382 Euro als Regelbedarf zu gewähren und die Klage im Übrigen - hinsichtlich des Beitrags zur PKV - abgewiesen. Das LSG hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Vermögen des Klägers habe an dem nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Tag der Antragstellung unter seinem Vermögensfreibetrag gelegen. Seine auf sechs Monate aufzuteilenden Einnahmen minderten seinen Anspruch nicht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 9 Abs 1, § 12 Abs 4 Satz 2, § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II. Da der Antrag auf den Monatsersten zurückwirke, sei für die Beurteilung der Vermögenslage auf diesen Tag abzustellen und an diesem Tag sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 162 AS 31079/13, 01.02.2017
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 20 AS 575/17, 15.11.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 4/20.

Terminbericht

Auf die Revision des beklagten Jobcenters ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache mangels ausreichender Feststellungen an das LSG zurückverwiesen worden.

Der vom Kläger am 19.9.2013 gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkte gemäß § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in Bezug auf das zu berücksichtigende Vermögen auf den 1.9. zurück. An diesem Tag lag sein Vermögen mit gut 12 000 Euro deutlich oberhalb seines Freibetrags von 7350 Euro. Am 19.9. lag sein vom LSG festgestelltes Vermögen mit circa 4600 Euro jedoch unterhalb seines Freibetrags. An diesem Tag stand sein Vermögen einem Anspruch auf Leistungen nicht mehr entgegen. Abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs 2, 3 SGB II) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip. Ab wann der Kläger Anspruch auf anteilige Leistungen hatte, wird das LSG aufzuklären haben.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 4/20.

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