Verhandlung B 8 SO 1/19 R - ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
30.04.2020 00:00 Uhr
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H. K. ./. Land Berlin
Der Kläger bezog Rentenleistungen in Höhe von rund 1500 Euro und lebte vom 5.11.2014 bis zum 31.5.2016 in einer therapeutischen Wohngemeinschaft. Hierfür erhielt er vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Bestimmung der Einkommensgrenze berücksichtigte der Beklagte zunächst neben dem doppelten Regelbedarf eines Alleinstehenden die Kosten für Unterkunft und Heizung. Wegen der Änderung von § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII zum 1.1.2016 bezog er die Heizkosten nicht mehr in die Berechnung der Einkommensgrenze ein und hob die bewilligten Leistungen in Höhe von 44 Euro monatlich auf. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, nach wie vor seien die Heizkosten bei den "Aufwendungen für die Unterkunft" zu berücksichtigen, wie dies das BSG schon 2013 entschieden habe.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 181 SO 1298/16, 07.03.2018
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO 54/18, 07.03.2019
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Terminbericht
Über das Ergebnis des Revisionsverfahrens wird nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten berichtet.
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