Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 21/18 R

Verhandlungstermin 30.04.2020 12:15 Uhr

Terminvorschau

Stadt Bedburg ./. Landeswohlfahrtsverband Hessen
Die klagende Stadt als Träger der Jugendhilfe brachte das 2008 geborene, behinderte Kind F vom 28.6.2012 bis 30.4.2014 in einer Jugendhilfeeinrichtung unter, weil die alkoholkranke Kindesmutter nicht mehr in der Lage war, sich um es zu kümmern. Die Klägerin macht einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 153 230,49 Euro gegen den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger geltend. Es seien Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht worden, für die der Beklagte zuständig sei. Die Bezeichnung der Maßnahme als "Inobhutnahme" stelle nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, F sei von der hierfür zuständigen Klägerin jugendhilferechtlich in Obhut genommen worden. Versäume es ein Jugendhilfeträger, eine Inobhutnahme zu beenden, scheide ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe aus; denn zwischen einer Inobhutnahme und Leistungen der Eingliederungshilfe bestehe keine, auch keine teilweise Deckungsgleichheit.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 10 SO 341/14, 24.06.2015
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 331/15, 30.07.2018

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Terminbericht

Die Beteiligten haben sich verglichen.

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