Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 26/18 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 26.05.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

H. Klinikum A. GmbH ./. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses. Sie behandelte den bei der beklagten Krankenkasse versicherten H. S. (im Folgenden: Versicherter) in der Zeit vom 5. bis 11.8.2009 vollstationär wegen eines Harnwegsinfekts mit Nachweis von Extended-Spectrum-Betalaktamase (ESBL, Hinweis auf multiresistente Keime). Der Versicherte war zum Zeitpunkt der Aufnahme mit einem suprapubischen Blasenkatheter (Dauerkatheter) versorgt. Ein solcher Katheter wird über einen Hautschnitt oberhalb des Schambeins durch die Bauchwand in die Harnblase eingeführt, sodass der Urin unter Umgehung der Harnröhre abgeleitet wird. Zu einem Katheterwechsel kam es während der stationären Behandlung nicht. Die Klägerin stellte der Beklagten für die stationäre Behandlung des Versicherten 2.984,82 Euro in Rechnung (Fallpauschale - Diagnosis Related Group 2009 <DRG> - L69B). Zu dieser DRG gelangte sie, indem sie nach dem in diesem Jahr geltenden ICD-10-GM als Hauptdiagnose T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt) kodierte und als Nebendiagnosen U80.4! (<…> oder mit nachgewiesener Resistenz gegen alle Beta-Laktam-Antibiotika [ESBL-Resistenz]) sowie N18.81 (Chronische Niereninsuffizienz, Stadium I). Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag und verrechnete später 1.526,68 Euro aufgrund von Stellungnahmen des MDK mit anderen unstreitigen Forderungen der Klägerin. Abzurechnen sei die geringer vergütete DRG L63F nach Maßgabe der Hauptdiagnose N30.0 (Akute Zystitis) bzw N39.0 (Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet). Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 1.526,68 Euro nebst Zinsen verurteilt, das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Nach dem Wortlaut, ergänzt um systematische Erwägungen, sei T83.5 gegenüber N30.0 der spezifischere Kode. Bei dem liegenden suprapubischen Katheter handele es sich um eine Prothese, ein Implantat oder Transplantat iS von T83.5.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung der Vorschriften zur Kodierung der Hauptdiagnose nach der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR 2009) D002f und von ICD-10-GM (2009) T83.5.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Chemnitz - S 10 KR 126/11, 23.05.2013
Sächsisches Landessozialgericht - L 1 KR 252/13, 27.10.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 19/20.

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