Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 15/19 R

Verhandlungstermin 03.07.2020 10:00 Uhr

Terminvorschau

I. Z. ./. Landkreis Rhein-Neckar
Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte der Klägerin für die Zeit von August 2015 bis Juli 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, übernahm dabei die Kosten der Unterkunft und Heizung aber nur teilweise. Den Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids nach § 44 SGB X lehnte der Beklagte ab. Das SG verurteilte den Beklagten, auch die weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. In Ausführung des Urteils gewährte der Beklagte der Klägerin eine Nachzahlung, dessen Verzinsung er aber ablehnte. Während die hiergegen erhobene Klage Erfolg hatte, hat das LSG einen Anspruch auf Verzinsung mit der Begründung verneint, die Verzinsung beginne nach § 44 Abs 1 SGB I erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit. Der Nachzahlungsbetrag sei erst durch den die Nachzahlung gewährenden "Zugunstenbescheid" entstanden und damit fällig geworden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Mannheim - S 8 SO 861/19, 26.06.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 2656/19, 04.12.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 25/20.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach dem rechtskräftigen, die Beteiligten und das Gericht bindenden Urteil des SG haben die im Gesetz bestimmten Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung im jeweiligen Kalendermonat in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 vorgelegen. Dem stand die Bestandskraft des ursprünglich höhere Leistungen ablehnenden Bescheids nicht entgegen. Wird eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, kann der Anspruch zwar nicht durchgesetzt werden, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirkt, er ist aber gleichwohl entstanden. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, wann die Verzinsung beginnt. Der Beginn der Verzinsung setzt einen "vollständigen Leistungsantrag" beim zuständigen Leistungsträger voraus. Ob dies der ursprüngliche Antrag oder der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X war, wird das LSG festzustellen haben.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 25/20.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK