Verhandlung B 12 R 2/19 R
Verhandlungstermin
08.07.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
F. C. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. E. J., 2. BARMER, 3. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin ist eine GmbH und persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co KG. Der Beigeladene zu 1. ist Geschäftsführer der Klägerin und war zunächst auch deren Alleingesellschafter. Am 6.2.2015 übertrug er sämtliche Anteile an der Klägerin auf seine Ehefrau. Kommanditisten der GmbH & Co KG sind der Beigeladene zu 1. mit einer Hafteinlage von 100 000 Euro und dessen Ehefrau mit einer Hafteinlage von 1000 Euro.
Auf den Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen zu 1. stellte die beklagte DRV Bund fest, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin seit 1.1.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und insoweit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Das SG hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. nicht der Versicherungspflicht unterliege. Nachdem von der Beklagten der Eintritt der Versicherungspflicht erst für die Zeit ab 7.2.2015 festgestellt worden war, hat das LSG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag überwiegend arbeitsvertragliche Züge trage. Zudem unterliege der Beigeladene zu 1. den Weisungen der Gesellschafterversammlung der Klägerin. Es komme allein auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der klagenden GmbH an. Die gesellschaftsrechtliche Stellung des Beigeladenen zu 1. als Kommanditist der GmbH & Co KG sei ohne Belang.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Es sei das Gesamtbild der GmbH & Co KG zu betrachten. Der Beigeladene zu 1. habe mit seiner Ehefrau vereinbart, dass sie sich nicht in die Geschicke der Komplementärin oder der GmbH & Co KG einmische. Zudem habe der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Kommanditistenstellung die Möglichkeit gehabt, die GmbH & Co KG aufzulösen, die Klägerin durch eine andere Komplementär-GmbH zu ersetzen und seine Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin zu verhindern.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Detmold - S 16 R 537/16, 05.01.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 158/17, 30.05.2018
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Terminbericht
Nach einem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten für die Zeit vom 7.2.2015 bis zum 15.3.2015 hat der Senat die (noch die Zeit vom 16.3.2015 bis 30.5.2018 betreffende) Revision der Klägerin zurückgewiesen. Seitdem die Ehefrau des Beigeladenen zu 1. am 16.3.2015 als Alleingesellschafterin der klagenden GmbH im Handelsregister eingetragen war, unterlag der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dieser GmbH aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Ein Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH, deren Geschäfte er führt, Komplementärin einer GmbH & Co KG ist. Ist ein Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH zu nehmen, kann dies zwar grundsätzlich auch eine abhängige Beschäftigung ausschließen, wenn die Rechtsmacht des Geschäftsführers im Gesellschaftsrecht wurzelt, durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Allerdings hielt die GmbH & Co KG - von deren Hafteinlage der Beigeladene zu 1. 99 % eingebracht hatte - keine Gesellschaftsanteile an der klagenden Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH unterlag mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung auch nicht den Weisungen der Kommanditisten. Das lediglich schuldrechtlich wirkende Weisungsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag begrenzt nicht die gesellschafts- und organrechtliche Pflicht des Geschäftsführers, Weisungen Folge zu leisten. Die ggf eröffnete Möglichkeit, die eigene Abberufung als Geschäftsführer auszuschließen, begründet keine die abhängige Beschäftigung ausschließende umfassende Rechtsmacht. Auch die Möglichkeit die Komplementär-GmbH aus der GmbH & Co KG auszuschließen oder die KG aufzulösen, ändert nichts an der Verteilung der hier allein maßgeblichen Rechtsmacht innerhalb der GmbH.
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