Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 24/17 R

Verhandlungstermin 03.09.2020 10:00 Uhr

Terminvorschau

1. S. W., 2. I. W. ./. Jobcenter Landkreis Osnabrück
Umstritten sind die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen und Minderungen von Alg II.

Die miteinander verheirateten Kläger bezogen Alg II durch den Beklagten, einen zugelassenen kommunalen Träger (zkT). Der Beklagte hatte eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (kAöR) mit der Arbeitsvermittlung beauftragt. Diese lud die Kläger jeweils ein, die aber nicht erschienen. Im Zuge der Weiterbewilligung von Alg II für August bis Oktober 2015 stellte der Beklagte für beide Kläger Pflichtverletzungen wegen Meldeversäumnissen und Minderungen des Alg II für diese Monate um jeweils 10 vH fest.

Das SG hat die Bescheide aufgehoben, soweit darin Pflichtverletzungen wegen Meldeversäumnissen festgestellt worden sind, und die Sprungrevision zugelassen. Es liege kein Meldeversäumnis vor, weil die Einladungen nicht durch den Beklagten, sondern durch die kAöR erfolgt seien. Die Zuständigkeitsübertragung auf die kAöR durch Satzung sei rechtswidrig. Die kAöR habe eigene Rechtspersönlichkeit und dürfe daher nicht einladen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von §§ 6 ff SGB II. Er könne als zkT von seinen kommunalrechtlichen Organisationsmöglichkeiten Gebrauch machen, solange er damit nicht das kommunale Optionsmodell als solches in Frage stelle.

Vorinstanz:
Sozialgericht Osnabrück - S 24 AS 916/15, 26.04.2017

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Terminbericht

Die Sprungrevision des beklagten Jobcenters war im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das SG begründet, weil das SG nur die Feststellung der Meldeversäumnisse aufgehoben, nicht aber über das von den Klägern begehrte höhere Alg II entschieden hat.

Die den Meldeversäumnissen zugrunde liegenden Meldeaufforderungen der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (kAöR) hat das SG jedoch zu Recht als unwirksam angesehen. Das SGB II enthält als bundesrechtlich Vorgabe den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand. Dies schließt die Beauftragung Dritter mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nicht aus (vgl § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II). Vorliegend hat der Landkreis als zugelassener kommunaler Träger indes die kAöR nicht mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragt, sondern alle Aufgaben und Zuständigkeiten nach "Kapitel 3 Abschnitt 1 SGB II", also die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, übertragen, während die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II bei ihm verblieben. Die Aufspaltung der zwei zentralen Leistungen nach dem SGB II auf zwei Rechtsträger verstößt gegen den genannten Grundsatz.

Abweichendes, dies zulassendes Landesrecht gibt es nicht. Aus der kommunalen Organisationshoheit gemäß Art 28 Abs 2 GG folgt nichts anderes, zumal Art 91e GG die Art 83 ff GG in seinem Anwendungsbereich verdrängt (vgl BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 ff - Rn 85 ff).

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