Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 34/19 R

Verhandlungstermin 03.09.2020 14:00 Uhr

Terminvorschau

R. T. ./. Jobcenter Hof Stadt
Umstritten ist die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft von Februar 2013 bis Juli 2015. Im Mittelpunkt des Streits steht die Repräsentativität der Daten, die einem vom beklagten Jobcenter angewandten schlüssigen Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftsbedarfe zugrunde liegen.

Die Klägerin bewohnte nach dem Auszug ihrer Tochter allein eine 77 qm Wohnung. Die Kaltmiete belief sich auf 236 Euro, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten auf ca 107 Euro und die auf die Heizkosten auf ca 104 Euro, insgesamt 447 Euro. Nach einer Kostensenkungsaufforderung bewilligte der Beklagte ihr ab Februar 2013 nur noch Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 237 Euro und Heizkosten von 85,42 Euro. Der Betrag für die Unterkunft wurde in der Folgezeit leicht erhöht.

Das SG hat die Klagen verbunden und unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen nach der Wohngeldtabelle plus 10 % sowie nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel zu bewilligen. Das LSG hat die nur von dem Beklagten erhobene Berufung zurückgewiesen. Das von dem Beklagten angewandte Konzept erfülle nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept. Insbesondere seien die ihm zugrunde gelegten Daten nicht repräsentativ, weil sie nicht wenigstens 10 % des Wohnungsbestandes umfassten und fast ausschließlich Mieten von Wohnungsunternehmen berücksichtigt worden seien.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II. Die Anforderungen des LSG an die hinreichende Datenrepräsentativität seien überzogen, insbesondere bestehe keine starre prozentuale Mindestgrenze von 10 % und differenziere das LSG zu Unrecht zwischen Groß- und Kleinvermietern.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth - S 17 AS 768/13, 14.10.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 11 AS 52/16, 28.03.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/20.

Terminbericht

Die Revision des beklagten Jobcenters gegen das Urteil des LSG wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung des LSG, das vom Beklagten angewandte Konzept erfülle nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept, ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich die Voraussetzung, für die hinreichende Datenrepräsentativität eines schlüssigen Konzepts sei eine Datenbasis von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts erforderlich, aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht herleiten. Soweit das LSG indes ua die Repräsentativität der Daten im Hinblick auf das Verhältnis von Groß- zu Kleinvermietern verneint hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Da das LSG dem Beklagten wiederholt Gelegenheit zur Nachbesserung seines Konzepts gegeben hat, ist der Beklagte zu Recht verurteilt worden, der Klägerin Leistungen nach der Wohngeldtabelle plus 10% zu erbringen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 31/20.

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