Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 10/19 R

Verhandlungstermin 06.10.2020 12:30 Uhr

Terminvorschau

M. M. ./. BG der Bauwirtschaft
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm bislang gewährten Verletztenrente.

Der 1960 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Kranführer 2002 einen Arbeitsunfall, als er in eine etwa drei Meter tiefe Baugrube stürzte und ihm ein schwerer Stein auf den Arbeitshelm fiel, woraufhin er sich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Beklagte erkannte dieses Ereignis als Arbeitsunfall mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) an und gewährte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) iHv zunächst 30 vH ab 1.1.2005. Nach Klageverfahren bewilligte die Beklagte sodann durch Bescheid vom 6.11.2008 dem Kläger Verletztenrente auf unbestimmte Zeit, zuletzt nach einer MdE iHv 70 vH ab 1.3.2007. Der Kläger beantragte im Folgenden die Gewährung eines persönlichen Budgets unter Bestellung seiner Ehefrau als Budgetverantwortliche. Im Rahmen des deswegen geführten Klageverfahrens veranlasste die Beklagte die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage bei Prof. Dr. T. zur Frage, ob noch Unfallfolgen vorlägen. T. kam 2012 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen im Sinne einer Verschiebung der Wesensgrundlage eingetreten sei. Eine PTBS oder eine andere, unfallabhängige Störung von Krankheitswert sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr dominant, die psychische Situation werde vielmehr durch die unfallunabhängige persönlichkeitsbedingte Krankheitsfehlverarbeitung geprägt. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger die Verletztenrente mit Wirkung ab 1.6.2013, weil für den Fortbestand der psychischen Störungen unfallunabhängige Faktoren maßgebend seien.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger im Oktober 2015 Berufung zum LSG eingelegt. Das LSG hat am 5.4.2018 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.7.2018 bestimmt und in seiner Ladungsverfügung vom 5.4.2018 zu diesem Termin zugleich Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie F. Das LSG hat das 76 Seiten umfassende Gutachten des F. am 2.7.2018 erhalten und per Fax am selben Tag den Beteiligten zugeleitet. Die Berichterstatterin hat durch Verfügung vom 3.7.2018 den Kläger um Stellungnahme bis zum 10.7.2018 gebeten, ob die Berufung angesichts des vorläufigen Ergebnisses der Begutachtung zurückgenommen werde. Durch per Fax am 10.7.2018 an das LSG übersandten Schriftsatz beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und diesen um mindestens zwei Monate zu verschieben, weil die Aufarbeitung dieses Gutachtens bis zum angesetzten Termin ebenso wenig möglich sei, wie die Konsultation eines geeigneten Arztes. Zugleich beantragte sie, eine Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen bis zum 31.8.2018 einzuräumen. Die Vorsitzende des Berufungssenats hat den Antrag auf Terminverlegung am 11.7. 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass kein hinreichender Grund benannt worden sei. In ihrer gerichtlichen Verfügung hat sie ausgeführt, zum einen bestehe die Möglichkeit, den Sachverständigen in der Sitzung vertiefend zu befragen, zum anderen habe seit der Übersendung des Gutachtens hinreichend Zeit zur Prüfung bestanden. Das LSG hat die mündliche Verhandlung vom 18.7.2018 durchgeführt und den Sachverständigen F. als medizinischen Sachverständigen angehört. In der Sitzungsniederschrift ist wiedergegeben: "Der Sachverständige trägt seinen bereits zu den Gerichtsakten eingereichten Gutachtenentwurf zusammenfassend vor. Er erläutert und ergänzt diesen auf Befragen." In der mündlichen Verhandlung am 18.7.2018 hat der Kläger hilfsweise beantragt, einen dreiwöchigen Schriftsatznachlass auf das Ergebnis der heutigen Beweisaufnahme zu gewähren. Das LSG ist dem nicht nachgekommen und hat durch Urteil vom 18.7.2018 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe ab 1.6.2013 keinen Anspruch mehr auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 2002. Es sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach den Befunden, die für die letzte bindend gewordene Feststellung maßgebend waren, hätte beim Kläger eine PTBS vorgelegen, die die Beklagte mit Bescheid vom 6.11.2008 als Folge des Arbeitsunfalls auch anerkannt habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids am 23.5.2013 habe beim Kläger hingegen keine PTBS mehr bestanden. Eine solche sei unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse, insbesondere des Gutachtens des Arztes F. vom 29.6.2018, nicht festzustellen. Die übrigen beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen seien sämtlich nicht unfallbedingt; dies gelte auch für die rezidivierende depressive Störung schweren Grades als Hauptgesundheitsstörung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem anerkannten Arbeitsunfall und der beim Kläger bestehenden schweren psychischen Gesundheitsstörung sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 GG iVm § 62 SGG. Die beantragte Terminverlegung bzw der Schriftsatznachlass hätten gewährt werden müssen. Das LSG lege seiner Entscheidung im Wesentlichen das Gutachten des F. zugrunde. Das Gutachten F. beruhe aber auf im Einzelnen dargelegten erheblichen wissenschaftlichen Mängeln, die aufgrund des Vorgehens des LSG nicht aufgezeigt hätten werden können.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lübeck - S 2 U 150/11, 06.05.2015
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 8 U 74/15, 18.07.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 37/20.

Terminbericht

Die Revision des Klägers war iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob bei dem Kläger ab dem 1.6.2013 die Voraussetzungen für die Entziehung der Verletztenrente vorlagen.

Voraussetzung für eine Herabsetzung einer Verletztenrente ist nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des die Verletztenrente bewilligenden Verwaltungsaktes vorgelegen haben. In Betracht kommen insbesondere Veränderungen im Gesundheitszustand, die gemäß § 73 Abs 3 SGB VII nur wesentlich sind, wenn die Veränderung der Höhe des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mehr als 5 vH betragen. Für eine vollständige Entziehung der Verletztenrente muss die verbliebene MdE schließlich weniger als 20 vH betragen. Das LSG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen F. Die auf diesem Gutachten beruhenden tatsächlichen Feststellungen des LSG binden den erkennenden Senat jedoch nicht gemäß § 163 SGG, weil sie unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen sind. Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der einfachrechtlich das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Den Beteiligten muss gemäß § 411 Abs 4 ZPO iVm § 118 SGG insbesondere bei die Instanz abschließenden Entscheidungen ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen innerhalb einer angemessenen Zeit eingeräumt werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das LSG hat, nachdem die Berufung weit über zwei Jahre anhängig war, erstmals und gleichzeitig mit der Ladung zum Termin am 18.7.2018 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Das Gutachten hat das LSG am 2.7.2018 durch Fax an die Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandt und eine Frist zur Stellungnahme bis 10.7.2018 eingeräumt. Das LSG hat sodann, entgegen dem Antrag auf Terminverlegung, am 18.7.2018 mündlich verhandelt und dem Kläger auch den hilfsweise beantragten "Schriftsatznachlass" nicht gewährt. Den Zeitraum von insgesamt 16 Tagen zwischen der Zustellung eines 76 Seiten umfassenden Gutachtens zu komplexen psychiatrischen Fragestellungen und der mündlichen Verhandlung hält der Senat angesichts der Gesamtumstände des Falles für unangemessen kurz, zumal der Kläger rechtzeitig die Verlegung des Termins zum Zweck gerade der Aufarbeitung des Gutachtens beantragt hat. Selbst wenn man in der Stellung des Hauptantrags in der mündlichen Verhandlung konkludent einen Rügeverzicht durch den Kläger sehen würde, hätte das LSG dann jedenfalls dem Hilfsantrag auf Schriftsatznachlass nachkommen müssen. Dem Kläger hätte hier zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zu dem Gutachten und den - im Übrigen entgegen § 160 Abs 3 Nr 4, § 161 ZPO iVm § 122 SGG nicht protokollierten Ausführungen des Sachverständigen - Stellung beziehen zu können. Dahinstehen kann damit, dass die Revision wohl zu Recht rügt, dass das Gutachten des F auf veralteten bzw wissenschaftlich anfechtbaren Annahmen beruht.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG im Übrigen zu berücksichtigen haben, dass gemäß § 48 Abs 1 SGB X iVm § 73 Abs 3 SGB VII die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung konkret bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse mit denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides zu vergleichen sind. In dem Bescheid vom 6.11.2008 hat die Beklagte beim Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 28.3.2002 eine PTBS, die zur Zahlung eine Verletztenrente iHv 70 vH ab 1.3.2007 berechtigte, anerkannt. Das LSG wird anhand der damals zugrunde gelegten medizinischen Gutachten und Befunde zu prüfen haben, nach welchen Kriterien und ggf unter Verwendung welchen Diagnosesystems die Anerkennung im Jahre 2008 erfolgte und welche dadurch verursachten Funktionsbeeinträchtigungen zu der Verletztenrentengewährung nach einer MdE iHv 70 vH geführt haben. Das LSG wird danach zu prüfen haben, ob und ggf inwieweit zeitlich nachfolgend Änderungen gegenüber diesem Zustand eingetreten sind. Diese können zB in einer Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigungen bestehen, was einen entsprechenden Vergleich der beiden Zustände (2008 und 2013) verlangt. Kommt das LSG hierbei zu dem Ergebnis, dass - trotz eventuell zu würdigender Aggravationsanteile - die Funktionsbeeinträchtigungen gleichgeblieben sind, wird es zu prüfen haben, ob die anerkannte PTBS durch eine andere, ebenfalls durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen exakt zu definierende unfallfremde entweder bereits vor dem Unfallereignis bestehende oder zeitlich nachfolgend hinzugetretene Erkrankung vollständig ersetzt wurde oder so weit in den Hintergrund getreten ist, dass letztere alleine rechtlich wesentlich die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt ("Verschiebung der Wesensgrundlage"). Das LSG wird dabei zu beachten haben, dass eine solche Entwicklung nicht alleine mit dem bloßen Zeitablauf nach Entstehung einer PTBS begründet werden kann, so lange der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand diesen regelhaften Verlauf nicht als allgemeinverbindlichen Erfahrungssatz vorgibt. Vielmehr hat die Beurteilung von Kausalzusammenhängen zwischen äußeren Einwirkungen und der Entstehung von Gesundheitsschäden nach der zweistufigen Prüfung zunächst der naturwissenschaftlichen und sodann der rechtlich wesentlichen Verursachung zu erfolgen, wobei eine hypothetische Kausalität nicht anerkannt wird. Auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Verursachung der psychischen Symptomatik durch unfallfremde Faktoren und die damit verbundene Frage der Abgrenzbarkeit von einem bereits bindend anerkannten Gesundheitsschaden wäre zu berücksichtigen. Das LSG wird ferner zu beachten haben, dass das "Konstrukt" der "Verschiebung der Wesensgrundlage" nicht dazu instrumentalisiert werden darf, Fehleinschätzungen bei der ursprünglichen Anerkennung einer PTBS zu korrigieren.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 37/20.

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