Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 RS 4/20 R

Sonderversorgungssystem - Volkspolizei - Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld

Verhandlungstermin 09.12.2020 11:30 Uhr

Terminvorschau

R. ./. Freistaat Sachsen
Mit Überführungsbescheid vom 1.6.1999 stellte das Polizeipräsidium des beklagten Freistaats die Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anlage 2 zum AAÜG für den Zeitraum vom 26.8.1960 bis zum 30.9.1990 sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest. Im Dezember 2008 beantragte der Kläger nach einem früheren erfolglosen Überprüfungsverfahren erneut die Korrektur des Überführungsbescheids. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 11.2.2009 und Widerspruchsbescheid vom 12.6.2009).

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Verpflegungsgelds zurückgewiesen. Das Verpflegungsgeld sei nicht als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV festzustellen. Es sei keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gewesen, sondern eine arbeitgeberseitige Zuwendung, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen dargestellt habe.

Mit seiner Revision rügt der Kläger mit denselben Argumenten wie im Rechtsstreit B 5 RS 2/20 R eine Verletzung von §§ 6, 8 AAÜG und von § 14 SGB IV.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Leipzig - S 27 RS 797/09, 11.10.2011
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 RS 513/17, 18.06.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/20.

Terminbericht

Die Beteiligten haben sich in einem Vergleich dem Ausgang der Verfahren B 5 RS 1/20 R und B 5 RS 3/20 R unterworfen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 46/20.

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