Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 42/19 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - EU-Ausländer

Verhandlungstermin 27.01.2021 12:00 Uhr

Terminvorschau

1) A. I. A., 2) Y. E. A., 3) I. I. ./.  Jobcenter Bremen
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer vom April bis Juli 2013.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet und Eltern der 2006 geborenen Klägerin zu 3). Sie sind bulgarische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) war mit Unterbrechungen ab 2010 in Deutschland in Teilzeit beschäftigt, zuletzt von etwa Mitte Juli bis Mitte September 2012. Die Klägerin zu 3) wurde mit dem Schuljahr 2012/2013 eingeschult. Das beklagte Jobcenter bewilligte den Klägern zuletzt Leistungen für die Monate November 2012 bis März 2013. Den Weiterbewilligungsantrag lehnte es unter Berufung auf den Leistungsausschluss für nur zur Arbeitssuche aufenthaltsberechtigte EU-Ausländer ab.

Das SG hat den Klagen stattgegeben. Das LSG hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Kläger seien von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sich ein Aufenthaltsrecht nur aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Ein Aufenthaltsrecht aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 bestehe nicht, weil die Kläger zu 1) und 2) seit Einschulung der Klägerin zu 3) bis zum Ende der strittigen Zeit keine Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien.

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von Art 10 VO (EU) Nr 492/2011. Es sei unzutreffend, dass die Arbeitnehmereigenschaft gleichzeitig mit dem Schulbesuch vorliegen müsse. Im Übrigen sei der Kläger zu 1) von Mitte Juli bis Mitte September 2012 Arbeitnehmer gewesen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Bremen - S 22 AS 1393/13, 04.10.2016
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 15 AS 256/16, 14.06.201

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 4/21.

Terminbericht

Auf die Revisionen der Kläger ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen worden. Die Kläger haben für die strittige Zeit vom 1.4 bis 31.7.2013 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen das beklagte Jobcenter.

Die Kläger waren in dieser Zeit nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie sich auf eine Freizügigkeitsberechtigung aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 berufen können (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 = SozR 4-4200 § 7 Nr 46, RdNr 29 ff). Der Kläger zu 1) war - entgegen der Ansicht des LSG - Arbeitnehmer im Sinne der Art 45 ff AEUV zu einer Zeit, als die Klägerin zu 3) eine Schule besuchte, und übte gemeinsam mit der Klägerin zu 2) die elterliche Sorge tatsächlich aus.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 4/21.

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