Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 9/19 R

persönliches Budget - Befristung - Höhe

Verhandlungstermin 28.01.2021 10:00 Uhr

Terminvorschau

K.D. ./. Landkreis Bodenseekreis
Der Kläger erhielt von dem Beklagten nach Abschluss einer Zielvereinbarung im Januar 2013 für die Zeit vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines persönlichen Budgets, das die Bereiche "Gestaltung sozialer Beziehungen", "Freizeitgestaltung" und "psychische Hilfen" abdecken sollte. Seither wird ein solches Budget - auch über den 31.12.2019 hinaus - jeweils befristet gewährt. Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen sich der Kläger in erster Linie gegen die Befristung und daneben gegen die Höhe des persönlichen Budgets gewandt hat, sind erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Befristung stelle den künftigen Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts sicher; denn der Eingliederungshilfebedarf sei Veränderungen unterworfen und müsse regelmäßig überprüft werden. Die Höhe des persönlichen Budgets sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Konstanz - S 8 SO 1114/13, 05.02.2015
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 1419/15, 08.11.2018

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 5/21.

Terminbericht

Die Revision hat in der Sache Erfolg gehabt, soweit der Bescheid vom 29.1.2013 angefochten war und soweit die in den streitbefangenen Bescheiden ausgesprochene Befristung des persönlichen Budgets betroffen ist. Im Übrigen ist die Revision im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet gewesen.

Der Bescheid vom 29.1.2013 war als bloßer Formalverwaltungsakt aufzuheben. Soweit es die Befristung des persönlichen Budgets betrifft, ist die Klage nach Ablauf des Befristungszeitraums und erneuter Bewilligung für den Folgezeitraum trotz Beendigung des streitigen Rechtsverhältnisses mit dem Sozialhilfeträger zum 1.1.2020 als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Zwar hat zu diesem Zeitpunkt kein Trägerwechsel vom Sozialhilfeträger zum Eingliederungshilfeträger im Sinne einer Funktionsnachfolge stattgefunden. Es besteht aber eine Präjudizialität für das künftige Rechtsverhältnis, weil nicht zu erwarten ist, dass der Beklagte als Eingliederungshilfeträger nach Klärung der Fragen, die das Feststellungsinteresse ursprünglich begründet haben, für die Zeit ab 1.1.2020 abweichend entscheidet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Befristung des gebundenen Verwaltungsakts über das persönliche Budget war rechtswidrig, weil sie weder durch Rechtsvorschrift zugelassen ist noch sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§ 32 Abs 1 SGB X); die Norm gestattet entgegen der Ansicht des LSG keine Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllt bleiben. Ob und in welchem Umfang dem Kläger für die Vergangenheit ein höheres Budget zusteht, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Die Besonderheiten des persönlichen Budgets stehen der Leistung für die Vergangenheit jedenfalls nicht entgegen. Einem Anspruch auf ein höheres Budget steht auch nicht entgegen, dass in der Zielvereinbarung Abreden über dessen Höhe enthalten sind. Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem in der BudgetV beschriebenen Mindestinhalt ist allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts. Die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem persönlichen Budget wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe zugrunde liegt.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 5/21.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK