Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 3/20 R

Elterngeld Plus - Krankengeldbezug - Teilzeitarbeit

Verhandlungstermin 18.03.2021 10:00 Uhr

Terminvorschau

R.-G.  ./.  Landkreis Harburg
Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwerbstätigkeit im Umfang von 60% einer Vollzeitstelle wieder aufgenommen und für diesen Zeitraum Elterngeld Plus beantragt. Bedingt durch eine Erkrankung bezog die Klägerin jedoch vom Ende des 9. Lebensmonats des Kindes bis zum Ende ihres Elterngeldbezugs mit dem 12. Lebensmonat kein Gehalt, sondern Krankengeld. Dieses Krankengeld rechnete der Beklagte in vollem Umfang auf den Elterngeld Plus-Anspruch der Klägerin an, so dass ihr für den 9. Monat ein geringerer Betrag und für die restlichen Monate lediglich der gesetzliche Mindestbetrag verblieb. Der hiergegen erhobenen Klage gab das SG statt. Mit dem Elterngeld Plus solle die Erzielung von Erwerbseinkommen neben dem Elterngeld gefördert werden, das auf das Elterngeld nicht angerechnet werde. Dies gelte dann gleichermaßen für Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld. Das LSG hat die Klage abgewiesen. Die Anrechnung des Krankengeldes sei sowohl beim Bezug von Basiselterngeld als auch beim Bezug von Elterngeld Plus gesetzlich vorgesehen. Das Elterngeld Plus eröffne den Elterngeldberechtigten lediglich eine Option auf eine höhere Gesamtleistung durch die Kombination von (Teilzeit-)Einkommen und Elterngeld. Die Realisierung von Einkommen verbleibe jedoch in der Risikosphäre der Eltern.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BEEG. Das Elterngeld könne seinen Zielen, das vorgeburtliche Einkommen teilweise zu ersetzen und die Teilzeitarbeit zu fördern, nicht nachkommen, wenn Leistungen, die nachgeburtliches Einkommen ersetzten, auf das Elterngeld angerechnet würden. Eltern, die ihre finanzielle Sicherung nach Geburt ihres Kindes auf die Kombination von Teilzeiteinkommen und Elterngeld stützten, würden im Falle einer Erkrankung beide Leistungen einbüßen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 8 EG 3/17, 21.05.2019
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 EG 6/19, 06.11.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 12/21.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin war ohne Erfolg. Der Beklagte hat bei der endgültigen Bewilligung des Elterngeld Plus zu Recht das im Bezugszeitraum gezahlte Krankengeld angerechnet.

Der Anrechnung des Krankengelds steht nicht entgegen, dass es sich um eine Entgeltersatzleistung für nachgeburtliches Einkommen handelt. Zur Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen wird das als Ersatz für nachgeburtliches Einkommen gezahlte Krankengeld auf das Basiselterngeld angerechnet. Für das Elterngeld Plus gilt eine entsprechende Regelung (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG idF vom 18.12.2014). Das Elterngeld Plus begünstigt Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Diese Förderung stellt das Gesetz sicher durch eine doppelte Bezugsdauer mit Deckelung des Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne nachgeburtliches Einkommen dem Bezugsberechtigten zustehen würde (§ 4 Abs 3 Satz 2 BEEG, aaO). Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall von nachgeburtlichem Einkommen im Bezugszeitraum sieht das Gesetz im hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 12/21.

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