Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 15/19 R

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Streitgespräch mit Vorgesetzten - Herzstillstand

Verhandlungstermin 06.05.2021 11:30 Uhr

Terminvorschau

N. S. ./.  Verwaltungs-BG
Die im Jahre 1987 geborene Klägerin ist als Bankkauffrau beschäftigt. Am 12.4.2010 kollabierte die Klägerin auf ihrem Schreibtischstuhl sitzend. Der herbeigerufene Notarzt reanimierte sie. Die Klägerin wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen, am 27.4.2010 wurde ihr ein Herzdefibrillator implantiert. Nachdem die Bank der Beklagten das Geschehen gemeldet hatte, führte diese ein Telefongespräch mit der Klägerin und lehnte im September 2011 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Ein Unfall setze ein plötzliches äußeres Ereignis voraus, das nicht vorgelegen habe. Die Klägerin habe bei der üblichen Arbeit einen "Herzinfarkt" erlitten sowie selbst angegeben, dass an diesem Tag keine Besonderheiten aufgetreten seien. Im April 2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides, weil sie keinen Herzinfarkt, sondern einen Herzstillstand erlitten habe. Es habe sich keinesfalls um eine normale berufliche Situation gehandelt, sondern vielmehr um einen sehr stressigen Tag. Nach Geschäftsschluss sei eine Kassendifferenz festgestellt worden. Sie habe mit dem aushilfsweise als Filialleiter tätigen Kollegen gestritten, weil dieser eine durch einen Kollegen verursachte Kassendifferenz melden wollte. Sie habe jedoch den Kollegen in Schutz nehmen wollen und eine Meldung nicht für notwendig gehalten. Nach der Auseinandersetzung sei sie an ihren Schreibtisch zurückgekehrt und dann kollabiert. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides ab. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei bei dem "Herzstillstand" der Klägerin zu verneinen, weil bereits kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege. Es habe keine Extremsituation vorgelegen. Verbale Differenzen und das Verhalten von Menschen, über das man sich in hohem Grade aufregen könne, seien nicht nur in einer Bank, sondern überall anzutreffen. Wie stark die Reaktion auf Herausforderungen sei, hänge von dem jeweiligen berufsunabhängigen Temperament des Betroffenen ab. Das Gespräch mit dem Filialleiter, in dessen Verlauf unterschiedliche Standpunkte sachlich und in einem angemessenen Ton ausgetauscht worden seien, habe zwar "unschön, unharmonisch und frostig" geendet. Dieser habe jedoch solche Gespräche als Alltagsgeschäft bezeichnet. Eine persönliche Haftung der Klägerin für den Kassenfehlbestand habe nicht zur Debatte gestanden. Zudem werde der "plötzliche Herztod" gerade als ein kardialer Tod aus vollem Wohlbefinden definiert. Besondere Dispositionen, die den akuten Herztod unmittelbar verursachen würden, seien nicht bekannt. Bei einer Untersuchung von 955 akuten Todesfällen seien nur in 1,7 Prozent der Fälle besondere psychischen Belastungen vorausgegangen. Unerheblich sei auch, dass die Beklagte in ihrem Bescheid von einem Herzinfarkt statt von einem plötzlichen Herztod ausgegangen sei.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung der § 44 Abs 1 SGB X und § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Ihr Gespräch mit dem Filialleiter habe optisch und akustisch auf sie eingewirkt und einen Herzstillstand als Gesundheitsschaden verursacht. Für ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bedürfe es keines besonderen oder ungewöhnlichen Geschehens. Die Beklagte macht geltend, selbst wenn man ein Unfallereignis bejahe, so stellten die bei der Klägerin vorliegenden "Torsade de Pointe Tachykardien" bei bereits seit sieben Jahren auftretendem anfallsartigem Herzrasen und aufgrund ihrer Medikation doch eine rein innere Ursache dar.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Schleswig - S 7 U 50/13, 23.11.2015
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 8 U 24/16, 23.01.2019

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Terminbericht

Die zulässige Revision der Klägerin war im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, ob die Klägerin am 12.4.2010 einen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat. Ein Unfall ist zunächst ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dessen Vorliegen hat das LSG mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen verneint, denn für den Unfallbegriff ist nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt. Vielmehr genügt als von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis auch ein alltäglicher Vorgang, so dass ein Unfall auch dann vorliegt, wenn durch bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) sich der physiologische Zustand des Verletzten ändert. Ein solches Ereignis hat hier mit dem intensiven Gespräch der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten vorgelegen. Unklar ist aber, ob das Gespräch überhaupt im Rahmen der versicherten Tätigkeit der Klägerin stattfand. Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit erfordert das Vorliegen einer Verrichtung, deren Ergebnis nicht dem Beschäftigten selbst, sondern dem Unternehmer unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis auszuüben oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht. Insofern wird das LSG noch die konkreten Umstände des Gesprächs der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten zu ermitteln haben. Gegebenenfalls wird zu klären sein, ob die Klägerin zu Recht davon ausgehen konnte, sie erfülle mit ihrem Eintreten für ihren Kollegen auch eine Verpflichtung aus dem Beschäftigungsverhältnis oder nehme unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis wahr. Weiterhin fehlen Feststellungen dazu, welche Gesundheitsschäden bei der Klägerin vorlagen. Das LSG hat lediglich festgestellt, dass die Klägerin auf ihrem Stuhl sitzend kollabiert sei. Welche Gesundheitsstörung dem zugrunde lag und welcher Gesundheitsschaden eingetreten ist, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das LSG benennt zum einen eine Herzrhythmusstörung, einen Herzstillstand und diskutiert andererseits einen "plötzlichen Herztod". Ohne Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen kann ihre Ursache jedoch nicht beurteilt werden. Ebenso wird das LSG noch festzustellen haben, ob das Gespräch als einwirkendes Ereignis diesen noch konkret festzustellenden Gesundheitsschaden objektiv (1. Stufe) und rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht hat. An dieser Stelle wird das LSG gegebenenfalls dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, dass die rechtlich wesentliche Ursache des Gesundheitsschadens der Klägerin in deren langjährigen Vorerkrankungen (Tachykardie) und der Einnahme von Medikamenten liege.

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