Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 19/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufnahmeeinrichtung - Unterkunftskosten

Verhandlungstermin 19.05.2021 10:00 Uhr

Terminvorschau

1) N. S., 2) A. A. R., 3) M. S., 4) S. S. ./. Jobcenter Landkreis Ansbach, beigeladen: JobCenter Essen
Im Streit sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen nachträglich geltend gemachter Gebühren für die Nutzung einer Aufnahmeeinrichtung.

Die Kläger erhielten bis Ende Februar 2016 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und waren in einer Aufnahmeeinrichtung, die im Zuständigkeitsbereich des beklagten Jobcenters gelegen ist, untergebracht. Nach Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft bezogen die Kläger ab März 2016 Leistungen nach dem SGB II und blieben zunächst in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Im August 2016 zogen sie in den Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Jobcenters um. Die im April 2017 geltend gemachten Gebühren für die Nutzung der Aufnahmeeinrichtung von März bis Juli 2016 wurden im Mai 2017 fällig. Der Beklagte und der Beigeladene lehnten die Übernahme der Kosten jeweils unter Hinweis auf ihre örtliche Unzuständigkeit ab.

Während das SG die Klagen abgewiesen hat, hat das LSG den Beklagten verurteilt, Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Die Gebühren seien als Bedarfe den Monaten zuzuordnen, in denen die Kläger in der Aufnahmeeinrichtung gewohnt hätten, die Bedarfe also entstanden seien. Daher sei der Beklagte zuständig.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der zu deckende Bedarf bestehe in den zu leistenden Geldbeträgen, die dem Monat der Fälligkeit zuzuordnen seien.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg - S 35 AS 4609/17, 25.05.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 922/18, 09.10.2019

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 20/21.

Terminbericht

Auf die Revision des beklagten Jobcenters ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Der Beklagte ist den Klägern nicht zur Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung verpflichtet; leistungsverpflichtet dem Grunde nach ist vielmehr das beigeladene Jobcenter. Ob den Klägern für Mai 2017 höhere Leistungen zustehen, konnte der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG aber nicht abschließend entscheiden.

Die wegen der Nutzung der Aufnahmeeinrichtung als Unterkunft in den Monaten März bis Juli 2016 entstandenen, aber erst im Mai 2017 fälligen Gebührenforderungen waren nicht für März bis Juli 2016 beim Alg II zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist für den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem sogenannten Monatsprinzip maßgeblich, inwieweit die in einem Monat fälligen unterkunftsbedingten Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Unbeachtlich ist hingegen, für welchen Zeitraum die bedarfsbegründende Aufwendung bestimmt ist. Die Gebühren für die Wohnnutzung der Aufnahmeeinrichtung können also unter weiteren Voraussetzungen im Mai 2017 über zuschussweise Leistungen für Unterkunft und Heizung zu decken sein. Den insoweit allein gegen den im Mai 2017 dem Grunde nach leistungsverpflichteten Beigeladenen gerichteten Anspruch hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Eine abschließende Entscheidung war ihm jedoch wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen ua zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht möglich, was zur Zurückverweisung der Sache an das LSG geführt hat.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 20/21.

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