Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 39/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunftskosten - Mietwohnung - Tiefgaragenstellplatz

Verhandlungstermin 19.05.2021 11:30 Uhr

Terminvorschau

1) K. K., 2) O. M. A., 3) A. K. ./. Jobcenter Freiburg
Im Streit sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen eines sog "Garagenzuschlags".

Die Kläger bewohnen eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, für den monatlich 25,56 Euro als sog "Garagenzuschlag" zu zahlen sind. Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde nicht separat geschlossen, der Mietvertrag sieht keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. Das beklagte Jobcenter bewilligte ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Ausnahme der Miete für den Stellplatz.

Das SG hat den auf die Übernahme der vollen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Klagen stattgegeben. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Aufwendungen für den Stellplatz seien als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen, weil sie von der Miete für den Wohnraum nicht abtrennbar und die tatsächlichen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung der Stellplatzkosten angemessen seien. Aus dem allgemeinen Nachranggrundsatz folge keine Obliegenheit, angemessene Unterkunftskosten zu senken.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und von § 2 Abs 1 SGB II; die Kläger seien wegen des Nachrangprinzips und ihrer Selbsthilfeobliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten durch Untervermietung verpflichtet.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 14 AS 4184/18, 09.05.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 AS 2007/19, 04.05.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 20/21.

Terminbericht

Die Revision des beklagten Jobcenters ist zurückgewiesen worden. Den Klägern stehen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung des sog "Garagenzuschlags" zu.

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nur dann anzuerkennen, wenn - wie hier - Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist. In diesem Fall besteht eine Obliegenheit zur Kostensenkung, zum Beispiel durch Untervermietung des Stellplatzes, nicht. Weder auf § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, der die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze voraussetzt, noch auf den allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II kann eine solche Obliegenheit gestützt werden. Bei Letzterem handelt es sich nicht um einen eigenständigen Ausschlusstatbestand, sondern um eine Grundsatznorm, die durch die speziellen Regelungen des SGB II ausgestaltet wird und der regelmäßig nur im Zusammenhang mit diesen Vorschriften Bedeutung zukommt. Das ausdifferenzierte Normprogramm des § 22 SGB II trägt dem Nachranggrundsatz bereits Rechnung.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 20/21.

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