Bundessozialgericht

Verhandlung B 7 AY 1/20 R

Asylbewerberleistungsrecht - Analogleistungen - Blindenhilfe 

Verhandlungstermin 24.06.2021 11:30 Uhr

Terminvorschau

P. ./. Landkreis Märkisch-Oderland
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und stammt aus Tschetschenien. Er hält sich seit 2012 in Deutschland auf und bezieht sog Analogleistungen. Er ist ua wegen Blindheit schwerbehindert. Seinen Antrag auf Blindenhilfe entsprechend § 72 SGB XII lehnte der Beklagte ab, weil Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG von dieser Leistung der Sozialhilfe ausgeschlossen seien. Das SG hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Leistungsausschluss für Analogleistungsberechtigte nicht generell aus § 9 Abs 1 AsylbLG, § 23 Abs 2 SGB XII ergebe, sondern der Beklagte unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls über die begehrte Leistung zu entscheiden habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Sprungrevision.

Vorinstanz:
Sozialgericht Frankfurt/Oder - S 34 AY 15/16, 20.12.2019

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 25/21.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des SG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Blindenhilfe vorliegen, kann der Senat nicht entscheiden, weil es an ausreichenden Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers fehlt. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, hat der Beklagte ausgehend von der Blindheit des Klägers allerdings eine Ermessenentscheidung über die Gewährung von Blindenhilfe in analoger Anwendung des § 72 SGB XII zu treffen, wovon das SG zutreffend ausgegangen ist. Weder wird die Möglichkeit eines solchen Anspruchs für Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG durch § 9 Abs 1 AsylbLG und § 23 Abs 2 SGB XII ausgeschlossen, noch führt die Tatsache, dass der Kläger Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, zu Gesichtspunkten, die von vornherein das Ermessen des Beklagten in dem Sinne begrenzen, dass nur eine ablehnende Entscheidung rechtmäßig wäre (sog Ermessenreduzierung auf Null).

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 25/21.

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