Bundessozialgericht

Verhandlung B 7 AY 5/20 R

Asylbewerberleistungsrecht - Analogleistungen - Fahrtkosten - Übernachtungskosten - Anhörungstermin - Asylverfahren 

Verhandlungstermin 24.06.2021 10:00 Uhr

Terminvorschau

K. und O. K. ./.  Landkreis Hildesheim
Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, die seit November 2015 sog Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII nach § 2 AsylbLG erhalten. Von ihrem Wohnort reisten sie zu einem Anhörungstermin im Rahmen ihres Asylverfahrens an (einfache Entfernung rund 550 km) und machten hierfür beim Sozialamt der für die Leistungserbringung vom beklagten Kreis herangezogenen Stadt H. Übernachtungskosten und Fahrtkosten in Höhe von 191,25 Euro geltend. Während die Klagen erfolglos geblieben sind, hat das Landessozialgericht den beklagten Landkreis verurteilt, den Klägern die Kosten zu erstatten, da Kosten der Wahrnehmung des Anhörungstermins im Asylverfahren einen atypischen Bedarf (sonstige Lebenslage iS von § 73 SGB XII) darstellten. Die Geldleistungen seien als Beihilfe zu erbringen (Ermessensreduzierung auf Null).

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 73 SGB XII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hildesheim - S 42 AY 2/17, 13.07.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 AY 21/17, 22.10.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 25/21.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Es fehlt für Analogleistungsberechtigte an einer Rechtsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Anhörungstermine im Asylverfahren entstandenen Kosten. Solche Fahrt- und Übernachtungskosten stellen entgegen der Auffassung des LSG keine "unbenannten" atypischen Bedarfe in analoger Anwendung des § 73 SGB XII dar, weil sowohl "sonstige Verwaltungsgebühren" als auch Mobilitätsbedarfe bzw Verkehrsdienstleistungen und auch Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen als typischerweise anfallende Bedarfe bei der Bemessung des Regelbedarfs in den Blick genommen worden sind. Die ausdrückliche Benennung entsprechender Bedarfe für Grundleistungsberechtigte in § 6 Abs 1 AsylbLG (sonstige Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht) führt nicht zur Annahme eines normativ vorgegebenen "Sonderbedarfs" für alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Im Einzelfall anfallende Bedarfe für Anhörungstermine können für Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG - nach den konkreten Lebensumständen - zwar unabweisbar sein, sind aber, wenn sie in größeren Zeitabständen nur einmalig auftreten, nicht zuschussweise zu decken, sondern werden systematisch über die darlehensweise Gewährung von Leistungen analog § 37 SGB XII aufgefangen. Ein Darlehen möchten die Kläger ausdrücklich nicht in Anspruch nehmen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 25/21.

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