Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 76/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunftskosten - Privathaftpflichtversicherung

Verhandlungstermin 30.06.2021 10:00 Uhr

Terminvorschau

D. K. ./. Jobcenter Stadt Kassel
Der Kläger mietete aus Anlass seines Umzuges in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Wohnung an. In dem Mietvertrag verpflichtete er sich unter anderem, vor dem Einzug und anschließend jedes Jahr eine Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen. Für seine bereits zuvor bestehende Privathaftpflichtversicherung zahlte der Kläger einen monatlichen Betrag von 4,10 Euro. Der Beklagte berücksichtigte diesen Betrag nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung. SG und LSG haben den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den streitigen Zeitraum (September 2015 bis Februar 2016) monatlich weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4,10 Euro zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Beklagten. Er ist der Ansicht, dass der Bestand einer privaten Haftpflichtversicherung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht erforderlich sei. Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen könnten zwar von - hier nicht vorliegendem - Einkommen abgesetzt werden, aber nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel - S 7 AS 633/15, 26.09.2018
Hessisches Landessozialgericht - L 6 AS 581/18, 05.08.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/21.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Bei der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden an der Mietsache versichert werden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist. Der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung steht nicht entgegen, dass diese nicht nur vom Kläger an der Mietsache verursachte Schäden umfasst, sondern darüber hinausgeht. Denn das LSG hat insoweit festgestellt, dass dem Kläger eine Reduzierung der Kostenbelastung nicht möglich gewesen ist. Insbesondere war der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung nicht möglich, die nur Schäden an der Mietsache als versichertes Risiko erfasst.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/21.

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