Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 4/20 R

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - verwertbares Vermögen - private Rentenversicherung - Verwertungsausschluss

Verhandlungstermin 02.09.2021 11:00 Uhr

Terminvorschau

G.S. ./. Landeshauptstadt Dresden
Der 1960 geborene Kläger ist Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung. 2006 vereinbarte er mit dem Versicherer einen Verwertungsausschluss bis 2025. Seit Februar 2011 bezog der Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte bewilligte ihm für die streitigen Monate (September und Oktober 2011) ergänzend Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen. Die auf einen Zuschuss statt des Darlehens gerichtete Klage hat bei SG und LSG keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Kapitalabfindung aus der privaten Rentenversicherung stelle verwertbares Vermögen dar. Stehe nämlich fest, wann der Anspruch hierauf fällig werde, sei im Hinblick auf die gewöhnlichen Laufzeiten solcher Versicherungsprodukte und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses jedenfalls dann von bereiten Mitteln und damit von Verwertbarkeit auszugehen, wenn die Fälligkeit innerhalb von 15 Jahren eintrete.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden - S 42 SO 44/12, 30.01.2015
Sächsisches Landessozialgericht - L 8 SO 22/15, 12.03.2020

siehe auch: B 8 SO 5/20 R, B 8 SO 6/20 R, B 8 SO 7/20 R

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/21.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob der Kläger zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört und hilfebedürftig ist. Die private Rentenversicherung steht einer zuschussweisen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt allerdings nicht schon entgegen, weil es sich nicht um verwertbares Vermögen iS von § 90 Abs 1 SGB XII handelt. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können. Dies muss prognostisch innerhalb eines angemessenen Zeitraums - in der Regel zwölf Monate - möglich sein. Anderenfalls verfügt der Vermögensinhaber nicht über bereite Mittel. Der Zeitraum von regelmäßig zwölf Monaten ist auch dann maßgebend, wenn eine Prognose entbehrlich ist, weil zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung schon konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann. Soweit der Senat in der Vergangenheit angedeutet hat, dass in diesen Fällen einiges dafür spreche, einen in der Regel deutlich längeren Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, verfolgt der Senat diesen Ansatz aus Gründen der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit sowie der Praktikabilität nicht weiter. Ein Ausnahmefall, der hier eine andere Entscheidung rechtfertigt, liegt erkennbar nicht vor.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 34/21.

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