Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 9/20 R

Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Rettungsdienst - Notarzt - Honorarvereinbarung

Verhandlungstermin 19.10.2021 11:00 Uhr

Terminvorschau

1. DRK Kreisverband W. e.V., 2. Dr. H. ./. DRV Bund, 1 Beigeladene
Der Kläger zu 1. ist ein eingetragener Verein, dessen Landesverband ein Träger des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg (B-W). Der Kläger zu 2. ist Facharzt für Anästhesiologie und in einem Krankenhaus in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Januar 2014 war er wiederholt für den Kläger zu 1. als Notarzt im Rettungsdienst tätig. Die hier geschlossene "Honorarvereinbarung" sah einen Stundenlohn von 30 Euro zzgl 40 Euro je geleisteten Einsatz und einen Feiertagszuschlag vor. Die Übernahme einzelner Notarzteinsätze gestaltete sich im Wesentlichen wie unter 1) - B 12 KR 29/19 R - beschrieben. Das Notarztfahrzeug nebst Fahrer, die Rettungsmittel und das weitere Rettungspersonal stellte allerdings der Kläger zu 1. selbst.

Die beklagte DRV Bund stellte wegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht des Klägers zu 2. in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Das SG hat die von beiden Klägern erhobenen Klagen verbunden, die Verwaltungsentscheidung aufgehoben, soweit eine Versicherungspflicht in der GRV festgestellt wurde, und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Die allein vom Kläger zu 1. eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Die notärztliche Tätigkeit des Klägers zu 2. habe ihr Gepräge durch die Ordnung des Betriebs des Klägers zu 1. erhalten. In dessen Struktur sei der Kläger zu 2. eingegliedert. Die Nutzung der vom Kläger zu 1. gestellten Sachmittel und das Zusammenwirken des Klägers zu 2. mit dem weiteren Rettungsdienstpersonal mache die fremdbestimmte arbeitsteilige Eingliederung deutlich.

Mit seiner Revision rügt der Kläger zu 1. einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV. Die Einbindung des Notarztes in die "Rettungskette" folge aus den regulatorischen Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes B-W und liege in der Natur der Sache. Freiwillige Notärzte baden-württembergischer Prägung seien zudem vergleichbar mit selbstständigen Belegärzten nach § 121 Abs 2 SGB V. Darüber hinaus bestehe Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV und einer berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigung nach § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 16 R 1809/16, 17.05.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 BA 2288/18, 18.05.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 37/21.

Terminbericht

Die Revision des Klägers zu 1. hat aus den zu Fall 1) - B 12 KR 29/19 R - dargestellten Gründen keinen Erfolg gehabt. Der Kläger zu 2. war in den vom Kläger zu 1. betriebenen Rettungsdienst eingegliedert und wurde von jenem im Rahmen der Rettungskette zur Erfüllung eigener Pflichten eingesetzt. Es lag daher eine abhängige Beschäftigung vor, die zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung führte, ohne dass eine Versicherungsfreiheit vorlag. Die ausgeübte Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist zudem nicht mit derjenigen von Belegärzten vergleichbar. Belegärzte sind nach § 121 Abs 2 SGB V nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Der Notarzt wurde hier aber gerade vom Kläger zu 1. vergütet und nicht von den Notfallpatienten bzw deren Kostenträgern. Ferner entrichtete der Notarzt auch kein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der Betriebsmittel des Rettungsdienstes.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 37/21.

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