Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 9/20 R

Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung - Verletzung - Fortbildungspflicht - Zulassungsverzicht - Neuzulassung

Verhandlungstermin 04.11.2021 12:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. K. ./. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Streitig ist eine Honorarkürzung wegen einer Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V. Der als Facharzt für Anästhesie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger verzichtete zum 30.6.2014 auf seine Zulassung als Anästhesist und erhielt zum 1.7.2014 eine neue Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin. Im Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.6.2014 legte der Kläger trotz wiederholter Hinweise der beklagten KÄV keine Fortbildungsnachweise vor. Ein entsprechender Nachweis ging erst am 15.6.2015 bei der Beklagten ein. Für das Quartal 4/2014 kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers um 10 vH (7753,09 Euro).

Das SG hat den Honorarbescheid für das Quartal 4/2014 geändert und die Beklagte zur Zahlung von 7753,09 Euro verurteilt. Die Beklagte habe trotz fehlender Fortbildungsnachweise das Honorar nicht kürzen dürfen. Die Fortbildungsverpflichtung und damit auch die Berechtigung zur Sanktionierung eines Verstoßes seien mit dem Verzicht des Klägers auf die Zulassung als Vertragsarzt für Anästhesie zum 30.6.2014 entfallen. Die einen Tag später erfolgte Zulassung des Klägers im selben Zulassungsbezirk sei als Neuzulassung anzusehen, die lediglich eine neue Frist für die Fortbildungsverpflichtung in Gang setze.

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Honorar gekürzt, auch wenn der Kläger zum 30.6.2014 auf seine Zulassung als Anästhesist verzichtet und zum 1.7.2014 eine neue Zulassung als Allgemeinarzt erhalten habe. Das Gesetz knüpfe die Voraussetzungen einer Honorarkürzung wegen der Verletzung der Pflicht zum Nachweis über die Fortbildung nicht an ein bestimmtes Zulassungsgebiet, sondern lediglich an den Status als Vertragsarzt. Die spätere Wiederzulassung stelle keine Neuzulassung dar. Anderenfalls könnte sich der Vertragsarzt seiner Fortbildungsverpflichtung entziehen, indem er am Ende des Fünfjahreszeitraumes auf seine Zulassung verzichte und zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Zulassung erwerbe, wobei es nicht einmal einer Zulassung auf einem anderen Fachgebiet bedürfte.

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 95d SGB V geltend. Mit dem Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung ende die Fortbildungsverpflichtung ebenso wie der Fünfjahreszeitraum und die Möglichkeit der Beklagten zur rechtmäßigen Honorarkürzung. Hiervon werde in § 95d Abs 3 SGB V eine Ausnahme nur für den Fall vorgesehen, dass die Zulassung aufgrund des Wegzugs aus dem Zulassungsbezirk ende.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 20 KA 266/16, 28.02.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 KA 11/18, 16.01.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 39/21.

Terminbericht

Die Revision des klagenden Arztes hat keinen Erfolg. Das LSG hat in Ergebnis und Begründung zutreffend entschieden, dass die beklagte KÄV das Honorar des Klägers im Quartal 4/2014 zu Recht wegen fehlender Fortbildungsnachweise auf der Grundlage des § 95d SGB V gekürzt hat.

Entgegen der Auffassung des SG endete das Recht (und die Pflicht) der KÄV zur Honorarkürzung nicht mit dem Wechsel des Fachgebietes der Zulassung des Klägers von der Anästhesie zur Allgemeinmedizin zum 1.7.2014. Voraussetzung der Honorarkürzung ist, dass ein Vertragsarzt in der Zeit seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die geforderten Nachweise über die Fortbildung nicht vorlegt und in den ersten Quartalen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf Honorar aus der vertragsärztlichen Tätigkeit hat. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, also insbesondere nicht die Identität des Fachgebietes, auf dem der Arzt tätig ist. Der Kläger war hier ohne Unterbrechung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen; der Wechsel des Fachgebietes änderte daran nichts, auch wenn dieser hier rechtstechnisch durch den Verzicht auf die Zulassung als Anästhesist und die neue Zulassung als Allgemeinmediziner vollzogen wurde. Auch die Vorschriften über die Folgen einer Verletzung der Fortbildungspflicht bei angestellten Ärzten im MVZ führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Situation des Klägers ist nicht mit derjenigen eines Arztes zu vergleichen, der als zugelassener Vertragsarzt seine Nachweispflicht nicht hinreichend erfüllt hat und danach in die Anstellung bei einem MVZ wechselt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 39/21.

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