Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 10/20 R

Unfallversicherung - Verletztenrente - Minderung der Erwerbsfähigkeit - fehlerhafte Einschätzung - Verschlimmerung

Verhandlungstermin 08.12.2021 10:00 Uhr

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R.V. ./. BG Holz und Metall
Bei dem Kläger sind Meniskusschäden als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2102 der Anl 1 zur BKV anerkannt. Die Beklagte gewährte ihm deswegen zuletzt seit 2008 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 vH. Nach der Implantation einer Kniegelenksprothese links im Jahr 2015 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag, den die Beklagte mangels Verschlimmerung ablehnte. Der Beratungsarzt habe die MdE entgegen dem chirurgischen Gutachter weiterhin mit 30 vH eingestuft. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von 40 vH verurteilt. Die orthopädische Begutachtung habe ergeben, dass eine Verschlimmerung eingetreten sei. Die MdE sei nunmehr mit 40 vH zu bewerten, die ursprüngliche MdE-Einschätzung in Höhe von 30 vH sei rechtmäßig gewesen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten nach weiterer sachverständiger Begutachtung zurückgewiesen. Die ursprüngliche Bewertung der BK-Folgen mit 30 vH sei unrichtig gewesen. Zutreffend sei eine MdE mit 20 vH gewesen. Die Beklagte sei an die bestandskräftige Feststellung in dem ursprünglichen Bescheid gebunden, so dass nunmehr aufgrund der Verschlimmerung ein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH bestehe. Für eine Abschmelzung fehle es an einer ausdrücklichen Verwaltungsentscheidung über die Rechtswidrigkeit der ursprünglich zu hoch festgestellten MdE.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§§ 32, 48 SGB X iVm § 74 Abs 2 SGB VII). Stehe das materielle Recht im Einklang mit dem Bestandsschutz, bestehe kein Bedürfnis für eine darüberhinausgehende Anhebung der MdE. Eine verwaltungsseitige Feststellung der Rechtmäßigkeit habe nicht getroffen werden können, da bis zuletzt streitig gewesen sei, ob eine Verschlimmerung eingetreten und der Ursprungsbescheid rechtswidrig sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Münster - S 10 U 319/16, 01.03.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 10 U 204/18, 21.08.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 43/21.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Zutreffend ist das LSG zwar davon ausgegangen, dass seit dem Erlass des Ursprungsbescheides vom 18.1.2011 eine Verschlimmerung der anerkannten Gesundheitsschäden mit Zunahme der Funktionseinschränkungen und Erhöhung der durch diese bedingten MdE von 20 vH auf 30 vH eingetreten ist.

Diese Änderung war jedoch rechtlich nicht wesentlich. Ein Anspruch auf Erhöhung der bisher bestandskräftig festgestellten Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH um einen Erhöhungsbetrag entsprechend 10 vH zu einer Verletztenrente nunmehr nach einer MdE von 40 vH bestand nicht deshalb, weil mit dem Bescheid vom 18.1.2011 die Verletztenrente rechtswidrig zu hoch nach einer MdE von 30 vH festgestellt worden war. Den Regelungen der §§ 48, 45 SGB X ist nicht zu entnehmen, dass in einer Fallkonstellation wie dieser eine bestandskräftige, wegen einer zu hoch eingeschätzten MdE der BK-Folgen ursprünglich fehlerhaft zu hohe Verletztenrente zusätzlich zu erhöhen ist, obwohl die Verschlimmerung der BK-Folgen bei der insgesamt erforderlichen Neubewertung einen Anspruch lediglich auf eine Verletztenrente in Höhe der ursprünglich bestandskräftig bewilligten Verletztenrente begründet.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 43/21.

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