Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 81/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf - Fahrtkosten - ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen

Verhandlungstermin 26.01.2022 10:30 Uhr

Terminvorschau

C.G. ./. Jobcenter Schwalm-Eder
Der Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er begehrt zusätzlich die Übernahme von Fahrtkosten zu ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen im Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 12.06.2015. Seinen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Ein besonderer unabweisbarer Bedarf könne nur entstehen, soweit der im Regelsatz pauschal veranschlagte Anteil übertroffen werde. Jedenfalls wenn wie hier Aufwendungen für einzelne Fahrten unter Berücksichtigung einer Pauschale von 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer durchgängig hinter den bei der Bemessung des Regelbedarfs zugrunde gelegten Beträgen für Verkehrsaufwendungen zurückblieben und sich weitere Aufwendungen nicht feststellen ließen, bestehe kein Mehrbedarf. Ob auch die im Regelbedarf enthaltenen Beträge für Gesundheitskosten heranzuziehen seien und ob ein möglicher Ausgleich mit anderen Bedarfen berücksichtigt werden müsse, könne offenbleiben.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 21 Abs 6 SGB II. Es sei keine Pauschale von 0,20 Euro, sondern von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer anzusetzen. Ein Ausgleich mit geringeren Ausgaben in anderen Bereichen würde einen gewissen finanziellen Spielraum voraussetzen, der hier nicht bestehe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel - S 2 AS 498/15, 08.08.2017
Hessisches Landessozialgericht - L 6 AS 565/17, 10.07.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 2/22.

Terminbericht

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen wegen der Fahrtkosten zu ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen im Zeitraum von April bis Juli 2015. Die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II liegen nicht vor. Mit dem Charakter des Härtefallmehrbedarfs ist es schon im Grundsatz nicht vereinbar, die vom Kläger geltend gemachte Pauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer anstelle des tatsächlichen Mehrbedarfs zu berücksichtigen. Selbst bei Berücksichtigung dieser Pauschale wäre aber kein erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Mehrbedarf anzunehmen. Maßstab dafür sind der Regelbedarf insgesamt und der darin enthaltene Anteil für Aufwendungen der betroffenen Bedarfsposition für Verkehr. Auch Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen sind dem Bedarf Verkehr zuzurechnen. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen lagen nur in den Monaten April und Juli 2015 über dieser Bedarfsposition und dies nur zu dem geringen Anteil von 1,88 % bzw 1,69 % des gesamten Regelbedarfs. Sie können daher nicht als erheblich angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte offenbleiben, ob zusätzlich auch die im Regelbedarf berücksichtigten Aufwendungen für Gesundheitspflege in die Beurteilung der Erheblichkeit einzubeziehen waren.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 2/22.

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