Verhandlung B 12 KR 39/19 R
Beitragspflicht - Beitragsfreiheit - Kranken- und Pflegeversicherung - Firmenrente - Flugdienstuntauglichkeit
Verhandlungstermin
01.02.2022 11:00 Uhr
Terminvorschau
C. L. ./. 1. Handelskrankenkasse (hkk), 2. Pflegekasse der hkk
Auch in diesem Verfahren ist die Erhebung von Beiträgen zur GKV und sPV auf eine tarifvertraglich geregelte Firmenrente wegen dauernder Flugdienstunfähigkeit (hier in Höhe von etwa 2800 Euro monatlich) streitig, die dem Kläger seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Flugbegleiter gezahlt wird Daneben bezog er zunächst Arbeitslosengeld, später Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das SG hat die Beitragsfestsetzungsbescheide aufgehoben, weil es sich bei der Firmenrente nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug, sondern um eine beitragsfreie Leistung zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand handele. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Leistung werde wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt und gelte damit als betriebliche Altersversorgung. In dem sie an die dauernde Flugdienstuntauglichkeit anknüpfe, sei sie auf einen Ausgleich für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gerichtet. Sie sei in ihren wesentlichen Merkmalen mit gesetzlichen Renten wegen Erwerbsminderung, insbesondere der Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI, vergleichbar.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Firmenrente sei eine auf das Risiko der Arbeitslosigkeit zugeschnittene Arbeitgeberleistung. Sie knüpfe an das 45. Lebensjahr an, das typischerweise nicht als Beginn des Ruhestands gelten könne. Sie werde längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt und diene daher der Überbrückung der Zeit bis zum Ruhestand und nicht der Alterssicherung. Es handele sich um den vorgezogenen Beginn einer Firmenrente, die ohne Flugdienstuntauglichkeit erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres beginne und deren Charakter als Überbrückungsleistung bereits anerkannt sei. Flugdienstuntauglichkeit sei auch nicht zwingend mit einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verbunden. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente knüpfe an das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehende Restleistungsvermögen an. Ein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben setze die Firmenrente nicht voraus.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 10 KR 2478/18, 27.02.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg- L 11 KR 857/19, 15.10.2019
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Terminbericht
Die Revision des Klägers ist aus den unter B 12 KR 40/19 R dargestellten Gründen erfolglos geblieben.
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