Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 3/20 R

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Auszahlung von Geldleistungen - Wohnsitz

Verhandlungstermin 16.02.2022 10:30 Uhr

Terminvorschau

H.-G. S. ./. Land Berlin
Der 1937 geborene, erheblich gehbehinderte Kläger macht geltend, die ihm bewilligten Grundsicherungsleistungen seien von dem beklagten Träger bargeldlos im Wege der Übersendung eines Verrechnungsschecks oder (wie seine Altersrente) per Zahlungsanweisung zur Verrechnung bei der Postbank an seine Wohnanschrift zu zahlen. Der Beklagte lehnte dies im Jahr 2013 mit Bescheid ab und bot an, die Leistungen entweder auf ein Konto zu überweisen oder eine Barauszahlung in seinen Geschäftsräumen vorzunehmen. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte monatlich zur Übermittlung von Verrechnungsscheck oder Zahlungsanweisung zur Verrechnung verpflichtet ist, blieb ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der "Wohnsitz" iS des § 47 SGB I (hier noch in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung) sei nicht mit der Wohnung identisch, sondern meine den Ort, in dem die Wohnung liege. Ein atypischer Fall, der eine Übermittlung an die Wohnanschrift erlaube, liege nicht vor. Der Kläger könne auch unter Berücksichtigung der Gehbehinderung in 35 Minuten ohne Wegstrecken von mehr als 350 Meter zu Fuß die Geschäftsräume des Beklagten erreichen.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 195 SO 2948/13, 09.08.2016
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO 245/16, 13.02.2020

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Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig, nachdem § 47 Abs 1 SGB I mit Wirkung vom 1.12.2021 geändert worden ist. Es besteht kein Interesse des Klägers an der Feststellung mehr, dass die Ablehnung des Beklagten, die Leistungen im Wege der Übersendung eines Verrechnungsschecks oder durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung an die Postbank an seine Wohnadresse auszuzahlen, rechtswidrig war. Seit dem 1.12.2021 steht die Auszahlung der Leistung durch Überweisung auf ein Bankkonto, das nicht mehr das Konto des Leistungsempfängers sein muss, gleichrangig neben anderen unbaren Zahlungsweisen, sofern der Leistungsempfänger bereit ist, Mehrkosten durch Abzug von seiner Leistung zu tragen. Durch die Änderung des § 47 SGB I haben sich damit die in die Entscheidung über die Zahlweise einzustellenden Gesichtspunkte umfänglich geändert. Wegen der Frage, ob einem Wunsch nach altem Recht nur zu folgen war, wenn zugunsten des Leistungsberechtigten ein sogenannter atypischer Fall vorlag, und welche Kriterien für diese Entscheidung ggf maßgeblich waren, ist eine Wiederholungsgefahr entfallen.

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