Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 1/20 R

Elterngeld - Entwicklungshelferin - fiktives Einkommen

Verhandlungstermin 24.03.2022 11:45 Uhr

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M. Z. ./.  Freie und Hansestadt Hamburg
Die Klägerin begehrt als ehemalige Entwicklungshelferin höheres Elterngeld auf der Grundlage eines fiktiven anstatt ihres tatsächlichen Einkommens entsprechend den Regelungen für das Arbeitslosengeld ehemaliger Entwicklungshelfer.

Die Beklagte und die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Anspruch verneint. Das Elterngeld sei nach dem steuerrechtlich zu bestimmenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu bemessen, im Fall der Klägerin nach dem vor der Geburt ihres Kindes bezogenen steuerpflichtigen Unterhaltsgeld für Entwicklungshelfer.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie habe ihren Dienst als Entwicklungshelferin nicht in Erwerbsabsicht geleistet. Deshalb dürfe das dafür gezahlte Unterhaltsgeld nicht als Bemessungsgrundlage für ihr Elterngeld herangezogen werden. In ihrem Fall wiesen die Vorschriften des BEEG über die Einkommensermittlung vielmehr eine Regelungslücke auf. Diese sei zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das GG durch die entsprechende Anwendung der Berechnungsvorschriften für das Arbeitslosengeld von Entwicklungshelfern zu schließen. Danach müsse ein höheres fiktives Einkommen entsprechend der von ihr durch mehrere Hochschulabschlüsse nachgewiesenen beruflichen Qualifikation herangezogen werden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 31 EG 11/17, 21.06.2018
Landessozialgericht Hamburg - L 2 EG 3/18, 27.03.2019

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Terminbericht

Die Revision der Klägerin war erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Zu Recht wurde dieses nach dem von ihr zuletzt vor der Geburt ihres Kindes bezogenen Unterhaltsgeld für Entwicklungshelfer berechnet. Eine Berechnung unter Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens in entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften für das Arbeitslosengeld von Entwicklungshelfern kann sie nicht beanspruchen. Der Elterngeldanspruch für Entwicklungshelfer im BEEG weist schon keine planwidrige Unvollständigkeit auf. Der Gesetzgeber hat - in Modifikation des sozialrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes - ausdrücklich einen Elterngeldanspruch für Entwicklungshelfer geregelt, die sich während des Elterngeldbezugs im Ausland aufhalten (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 BEEG). Für dessen Bemessung hat er dagegen keine besonderen, vom Normalfall des Elterngelds abweichenden Modalitäten geschaffen. Ein fiktives Einkommen als Bemessungsgrundlage für den Elterngeldanspruch sieht das Gesetz an keiner Stelle vor. Die Bemessung des Elterngelds der Klägerin auf der Grundlage ihres tatsächlichen steuerpflichtigen Einkommens aus ihrem Dienst als Entwicklungshelferin vor der Geburt ihres Kindes verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

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