Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 29/21 R

Qualifizierungsmaßnahme - Weiterbildungsprämie - gestreckte Abschlussprüfung - Zwischenprüfung - Bildungsgutschein

Verhandlungstermin 25.05.2022 11:30 Uhr

Terminvorschau

D.B. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die 1968 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 6.2.2017 bis 25.1.2019 auf der Grundlage eines Bildungsgutscheins der Beklagten eine zugelassene Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb des Berufsabschlusses "Kauffrau für Büromanagement" durch Ablegung einer sog Externenprüfung vor der zuständigen Kammer. Am 29.10.2018 bestand sie den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung; für deren zweiten Teil absolvierte sie mit Erfolg am 28.11.2018 einen schriftlichen und am 22.1.2019 einen mündlichen Prüfungsabschnitt.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung, eine Prämie in Höhe von weiteren 1.000 Euro für eine Zwischenprüfung lehnte sie ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung haben die Vorinstanzen ausgeführt, der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung stelle keine Zwischenprüfung im Sinne des BBiG dar; für den hier erworbenen Berufsabschluss sei vielmehr ausdrücklich geregelt, dass eine solche nicht stattfinde. Es fehle auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Der Fall der Klägerin sei nicht mit dem normierten Sachverhalt vergleichbar, denn für die kurze Zeitspanne zwischen den Prüfungsabschnitten habe es keines besonderen Durchhaltevermögens bedurft, das die doppelte Prämiengewährung rechtfertige.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III. Das enge Verständnis des Begriffs der Zwischenprüfung werde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung sei zumindest im Wege einer Analogie in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 120 AL 573/19, 25.08.2020
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 AL 103/20, 28.04.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 20/22.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsprämie nach analoger Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III zu. Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung ist dem Bestehen einer Zwischenprüfung hinreichend vergleichbar, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt. Der Senat misst dann dem zeitlichen Abstand zwischen den Prüfungsteilen keine entscheidende Bedeutung bei. Die nach den Gesetzesmaterialien mit der (zweimaligen) Prämiengewährung bezweckte Stärkung des Durchhaltevermögens bezieht sich auf die Gesamtdauer der Weiterbildungsmaßnahme. Es entspricht auch nicht der Zielrichtung des Gesetzes, wenn sich mit der durch Einführung gestreckter Abschlussprüfungen seit Jahren erfolgenden Modernisierung der Ausbildungsordnungen der Anwendungsbereich der Norm stetig reduzieren würde.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 20/20.

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