Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 1/22 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen  - rückwirkende Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung -  Antrag -  bestandskräftige Ablehnung

Verhandlungstermin 06.10.2022 12:00 Uhr

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E. K. ./. Landkreis Bautzen
Der schwerbehinderte Kläger, dem das Merkzeichen "G" zuerkannt ist, bezog zunächst vom Jobcenter des Beklagten, einer Optionskommune, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Den im August 2017 beantragten Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen (§ 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII) lehnte es ab. Nach rückwirkender Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.9.2017 im November 2017 erhielt der Kläger vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII einschließlich des begehrten Mehrbedarfs ab dem 1.11.2017, machte aber weiterhin erfolglos die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII auch für September und Oktober 2017 geltend. Das SG hat den Beklagten zur Zahlung des Mehrbedarfs für die Monate September und Oktober 2017 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für einen Anspruch auf den Mehrbedarf fehle es bereits am notwendigen Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der beim Jobcenter gestellte Antrag genüge nicht, weil die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII während des Leistungsbezuges nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Darüber hinaus liege eine bestandskräftige Ablehnung durch das Jobcenter des Beklagten vor. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden - S 42 SO 61/18, 30.04.2019
Sächsisches Landessozialgericht - L 8 SO 52/19, 11.05.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 36/22.

Terminbericht

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das SG-Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte im Zugunstenverfahren verpflichtet wird, die Bescheide seines Jobcenters abzuändern. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf für September und Oktober 2017, denn er war jedenfalls ab dem 1.9.2017 dauerhaft voll erwerbsgemindert. § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII stellt nicht auf den Zeitpunkt einer bescheidmäßigen Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger ab, sondern darauf, dass die betreffenden Personen voll erwerbsgemindert "sind". Am erforderlichen rechtzeitigen Antrag fehlt es nicht. Indem der Kläger im August 2017 beim Jobcenter des Beklagten unter Hinweis auf seine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit und seine fortschreitende Krebserkrankung eine SGB-XII-Leistung beantragt hat, ist auch der erforderliche Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gestellt gewesen.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 36/22.

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