Bundessozialgericht

Verhandlung B 7/14 AS 63/21 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - stationäre Suchtentwöhnung - Strafhaft - Leistungsausschluss

Verhandlungstermin 08.12.2022 13:00 Uhr

Terminvorschau

W. A. ./. Jobcenter Rhein-Berg, beigeladen: Landschaftsverband Rheinland
Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Dauer einer stationären Suchtentwöhnung von Oktober 2016 bis März 2017.

Der 1979 geborene Kläger befand sich ab 20.8.2015 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Vor Haftantritt war er ohne festen Wohnsitz und bezog bis zum Haftantritt Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zur Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsbehandlung (Entwöhnungsbehandlung nach § 35 Betäubungsmittelgesetz <BtMG>) wurde die Strafvollstreckung mit Wirkung zum 17.10.2016 zurückgestellt und der Kläger in eine Therapieeinrichtung aufgenommen. Am 2.3.2017 wurde er arbeitsfähig aus der Einrichtung entlassen. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe nicht erfolge, weil der Kläger vor Therapieantritt bereits zwei Drittel der Strafe verbüßt habe.

Der vom LSG zum Verfahren beigeladene überörtliche Sozialhilfeträger bewilligte dem Kläger für die Maßnahme Leistungen der stationären Eingliederungshilfe für eine Therapiedauer von 20 Wochen und einen Barbetrag von 109,08 Euro monatlich. Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte das beklagte Jobcenter wegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II ab.

Während die Klage vor dem SG erfolgreich war, hat das LSG auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar sei der Aufenthalt des Klägers in der Einrichtung prognostisch von vornherein auf weniger als sechs Monate begrenzt gewesen. Allerdings habe sich der Kläger unter Berücksichtigung der Haftdauer insgesamt länger als sechs Monate in stationären Einrichtungen aufgehalten. Nach dem Regelungszweck des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II, die Leistungssysteme des SGB II und SGB XII klar voneinander abzugrenzen und einen Wechsel bei absehbar kurzzeitigen Krankenhausaufenthalten zu vermeiden, greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II auch hier.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 19 AS 1120/17, 23.10.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 2 AS 2217/17, 29.06.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/22.

Terminbericht

Auf Hinweis des Senats, dass er beabsichtige, sich der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 (Aktenzeichen B 4 AS 58/20 R) anzuschließen, hat der Kläger die Revision zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 46/22

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