Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 8/21 R

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Kostenerstattung - letzter gewöhnlicher Aufenthalt - Ausland - örtliche Zuständigkeit

Verhandlungstermin 23.02.2023 13:30 Uhr

Terminvorschau

Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde ./. Freie und Hansestadt Hamburg, beigeladen: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Im Streit ist die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern. Die Leistungsempfängerin L lebte bis Ende März 2003 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und reiste für einen längeren Aufenthalt nach Mexiko. Dort kollabierte sie nach 6 Wochen und fiel in ein Wachkoma. Sie wurde im Mai 2003 nach Deutschland in ein Krankenhaus zurückgebracht und nach Aufenthalten in verschiedenen Einrichtungen schließlich ab Januar 2004 dauerhaft in einem Pflegeheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers untergebracht. Wegen der ungeklärten Frage, wo L zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, konnten sich der Kläger, die Beklagte und der beigeladene überörtliche Sozialhilfeträger nicht über die örtliche Zuständigkeit einigen, so dass der Kläger vorläufig Hilfe zur Pflege leistete und 2014 von der Beklagten Kostenerstattung ab Februar 2013 verlangte. Das Sozialgericht hat den Beigeladenen zur Zahlung der bis dahin angefallenen Kosten in Höhe von 90 589,07 Euro verurteilt, da ein in Mexiko begründeter neuer gewöhnlicher Aufenthalt der L einem nicht vorhandenen gewöhnlichen Aufenthalt gleichstehe (§ 106 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 98 Absatz 2 Satz 3 SGB XII). Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. August 2021 an den Kläger 156 866,65 Euro zu zahlen und festgestellt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung über den 31. August 2021 hinaus bis zur Beendigung der dortigen Unterbringung fortbestehe. Die Beklagte sei örtlich zuständig und damit erstattungspflichtig, weil L in den zwei Monaten vor der ersten Aufnahme in eine Einrichtung  ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten gehabt habe (§ 106 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 98 Absatz 2 Satz 1 SGB XII). Auf einen etwaigen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland sei nicht abzustellen; denn die Regelung des § 98 Absatz 2 Satz 1 SGB XII habe gegenüber der Ausnahme für nicht vorhandene Aufenthaltsorte in § 98 Absatz 2 Satz 3 SGB XII Anwendungsvorrang.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Schleswig, S 12 SO 21/15, 14.12.2017
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 9 SO 30/18, 11.08.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 5/23.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zutreffend hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Erstattung der bis zum 31. August 2021 angefallenen Kosten verurteilt. Die Beklagte ist der örtlich zuständige Träger nach § 98 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB XII; der Kläger hat als Träger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts rechtmäßig vorläufig Leistungen der stationären Hilfe erbracht und deshalb einen Erstattungsanspruch aus § 106 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gegen sie. Entscheidend ist, dass L bis zum 28. März 2003 und damit weniger als zwei Monate vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten hatte. Ob L diesen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben und einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet hat, kann dahinstehen; denn im Rahmen des § 98 Absatz 2 SGB XII wäre ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des SGB einem nicht vorhandenen oder nicht zu ermittelnden gewöhnlichen Aufenthalt gleichzustellen. Zuständig für die stationäre Leistung ist danach derjenige Träger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat (Alternative 1) oder - sofern es einen solchen zu diesem Zeitpunkt nicht gab - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte (Alternative 2). Ein solcher Fall liegt vor, wenn - wie vorliegend - in der Zwischenzeit vor der Aufnahme in die Einrichtung ein anderer gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht begründet worden ist. Der Anspruch aus § 106 Absatz 1 Satz 2 SGB XII, der eine Erstattung der Kosten durch den überörtlichen Träger vorsieht, besteht demgegenüber nur, wenn sich nicht feststellen lässt, ob und wo überhaupt (in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme) ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland begründet worden ist oder vorhanden war und der Träger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts deshalb dauerhaft zur Leistung verpflichtet bleibt. Mit der Klärung der endgültigen Zuständigkeit der Beklagten war lediglich der Feststellungstenor des Landessozialgerichts klarstellend zu fassen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 5/23.

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