Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 48/21 R - Der Termin wurde aufgehoben.

Rentenversicherung - Regelaltersrente - Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Überprüfungsantrag - Rechtsnachfolger

Verhandlungstermin 05.04.2023 00:00 Uhr

Terminvorschau

1. J. H. S. und 2. S. N. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Nord
Die Kläger begehren im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine Regelaltersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters in Anwendung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto.

Die in den USA lebenden Kläger sind die Söhne des 1915 in Polen geborenen, 1949 in die USA ausgewanderten und 2007 dort verstorbenen C. S. Dieser war Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Er war mit der Mutter der Kläger verheiratet und lebte mit ihr bis zu seinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter der Kläger verstarb 2011 ebenfalls in den USA. Sie hatte testamentarisch die beiden Kläger zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Die Kläger lebten weder beim Tod ihres Vaters noch beim Tod ihrer Mutter mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Antrag des Vaters auf Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2003 abgelehnt. Ein im Jahr 2010 von Amts wegen eingeleitetes Überprüfungsverfahren schloss die Beklagte ohne Erteilung eines ablehnenden Bescheides ab. Im August 2016 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 SGB X auf Korrektur der Rentenablehnung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte ein Antragsrecht der Kläger auf Überprüfung der gegenüber ihrem Vater abgelehnten Altersrente verneint. Das Recht auf Überprüfung sei mit dem Tod des Vaters erloschen und daher nicht auf die Mutter der Kläger übergegangen. Somit sei mit dem Tod der Mutter ein Übergang auf die Kläger als ihre Rechtsnachfolger nicht möglich gewesen. Auch begründe § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto kein eigenes Überprüfungsrecht zugunsten von Erbeserben.

Mit ihrer Sprungrevision rügen die Kläger eine Verletzung von § 44 Absatz 1 SGB X in Verbindung mit § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie nach den besonderen Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto könne der (Sonder-)Rechtsnachfolger einen Überprüfungsantrag stellen. Dies gelte auch für die Kläger als Erbeserben. Zudem habe der Mutter der Kläger zu ihren Lebzeiten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugestanden. Dieser sei mit ihrem Tod auf die Kläger übergegangen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Lübeck, S 18 R 367/18, 14.07.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 13/23.

Terminbericht

Der Termin musste wegen kurzfristiger Verhinderung der Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgehoben werden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 13/23.

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