Verhandlung B 1 KR 38/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - landesrechtliches Aufrechnungsverbot - Nordrhein-Westfalen
Verhandlungstermin
11.05.2023 11:00 Uhr
Terminvorschau
Gegenstand der Verfahren B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 14/22 R, B 1 KR 38/22 R und B 1 KR 42/22 R ist jeweils die Wirksamkeit von Aufrechnungen durch Krankenkassen unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnungsbefugnis
In den zur Verhandlung anstehenden fünf Verfahren machen Träger von Krankenhäusern gegen Krankenkassen Vergütungsansprüche geltend, deren Bestehen nicht streitig ist. Die jeweils beklagten Krankenkassen haben hiergegen die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen erklärt. Die Krankenhausträger vertreten in den Klageverfahren die Auffassung, ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da in den jeweiligen Landesverträgen nach § 112 SGB V ein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sei. Die Krankenkassen wenden ein, die landesvertraglichen Aufrechnungsverbote seien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.
E. K. N. gGmbH./. VIACTIV BKK
Das Krankenhaus behandelte einen Versicherten der Krankenkasse im Jahr 2014 stationär. Die Krankenkasse zahlte die in Rechnung gestellte Vergütung. Sie rechnete 2017 einen Betrag von insgesamt 26177,01 Euro gegen eine unstreitige Forderung des Krankenhauses mit der Begründung auf, Strukturvoraussetzungen für die abgerechnete intensivmedizinische Komplexbehandlung seien nicht erfüllt.
Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Zahlung der Vergütung in Höhe des aufgerechneten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Krankenkasse unter Änderung des Zinsanspruchs aus den im Verfahren zu 4) genannten Gründen zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 76 Absatz 1 SGB IV, § 71 Absatz 1, § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 109 SGB V sowie § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 387 ff BGB.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Duisburg, S 27 KR 2760/18, 17.11.2020
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 903/20, 27.10.2022
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 16/23.
Terminbericht
Der Senat hat im Verfahren B 1 KR 14/22 R über die Wirksamkeit von Aufrechnungen nach einem Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 SGB V entschieden. In den übrigen Verfahren haben die Krankenkassen die Revision zurückgenommen (B 1 KR 32/21 R, B 1 KR 5/22 R, B 1 KR 38/22 R, B 1 KR 42/22 R).
Die beklagte Krankenkasse hat die Revision nach Verkündung der Entscheidung im Parallelverfahren B 1 KR 14/22 R zurückgenommen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 16/23.