Verhandlung B 8 SO 7/23 R
Eingliederungshilfe - Teilhabeleistungen - Zuständigkeit - Übergang vom SGB XII zum SGB IX - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand
Verhandlungstermin
21.11.2024 10:30 Uhr
Terminvorschau
N. J ./. Landeswohlfahrtsverband Hessen, beigeladen: Landkreis Nienburg/Weser , Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.
Die Klägerin, die zunächst im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte, erhielt von ihm Leistungen für ambulant betreutes Wohnen, in der Folge Leistungen in einer stationären Einrichtung und anschließend wieder Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung im Kreisgebiet des beigeladenen Landkreises. Wegen einer Unterbrechung der Betreuungsleistung im Oktober 2012 lehnte der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe unter Berufung auf die Zuständigkeit des beigeladenen Landkreises ab dem 24. Oktober 2012 ab. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund einer dauerhaften seelischen Behinderung durchgängig bis 30. April 2020 Anspruch auf diese Leistungen; danach sei ein ambulant betreutes Wohnen nicht mehr notwendig gewesen. Eine für das Fortbestehen der Zuständigkeit des Beklagten schädliche Unterbrechung im Leistungsgeschehen sei nicht zu erkennen. Die Einführung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe mit einer neuen Trägerschaft zum 1. Januar 2020 berühre grundsätzlich nicht eine bereits nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit des Beklagten als Rehabilitationsträger. Der Ablehnungsbescheid habe sich abweichend von der Auffassung des BSG auch nicht durch die Rechtsänderungen zum 1. Januar 2020 erledigt.
Hiergegen richtet sich die auf die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 beschränkte Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von § 14 SGB IX rügt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Hannover, S 4 SO 536/13, 24.01.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 49/17, 08.02.2023
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 40/24.
Terminbericht
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er keinen Anlass sehe, in der vorliegenden Konstellation von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Das Landessozialgericht hätte den Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2020 nicht verurteilen dürfen, weil der Träger der neuen Eingliederungshilfe nicht Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers ist. Daran ändere eine ursprünglich nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit nichts. Der Beklagte habe aber nichts vorgetragen, was auf der Grundlage der Feststellungen des Landessozialgerichts gegen den materiellen Anspruch in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 spreche. Da er seit dem 1. Januar 2020 nach eigenem Vorbringen für die vorliegende Leistung im Außenverhältnis zur Klägerin auch der zuständige Träger der Eingliederungshilfe ist, bestehe in der Sache ein Anspruch der Klägerin und es fehle derzeit nur an einem bewilligenden Verwaltungsakt. Dies sei gegebenenfalls bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
Nach diesen Hinweisen hat der Beklagte seine Revision zurückgenommen und ein Kostenanerkenntnis abgegeben.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 40/24.